11.03.2025, 00:33
(11.03.2025, 00:26)Paul Klee schrieb: Bin kein Arbeitsrechtler, aber hört sich ohne Sachgrund eher unzulässig an (14 TzBfG). Also einfach nach 2,5 Jahren dann darauf berufen ;)
Spaß beiseite: ich fände es in der Sache nicht so schlimm, da man ja eh in der Probezeit noch keine Sicherheit hat und wenn man die übersteht, warum dann nicht auch die Befristung.
Wenn es dich arg stört, würde ich es aber rausverhandeln (mit Hinweis auf lang genuge Probezeit), denke da stehen die Chancen nicht schlecht und falls nicht, erfährst du wahrscheinlich zumindest, was damit bezweckt wird.
Der Grund der Befristung muss im ArbV angegeben werden, bspw. auf eigenen Wunsch oder aus Sachgrund (dann näher spezifiert werden) oder aus anderem zulässigen Grund.
Im Übrigen kann der Grund auch schlicht in einer Umgehung des KSchG liegen, sofern die Kanzlei die entsprechende Mindestmitarbeiterzahl für die Anwendbarkeit überschreitet § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG. Dann deckt sich ohnehin die maximale Probezeit von 6 Monaten mit der Wartezeit für das KSchG, § 1 Abs. 1 KSchG. Durch die Befristung kann man im Zweifel dann recht einfach den Mitarbeiter noch wieder los werden, ohne an die Begründungsanforderungen des KSchG und ggf. damit zusammenhängende Rechtsfolgen gebunden zu sein.
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Befristeter Arbeitsvertrag - von 123321 - 10.03.2025, 22:33
RE: Befristeter Arbeitsvertrag - von Noname1211 - 10.03.2025, 22:59
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