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Einstellungsbescheid: Wann Rechtsmittelbelehrung, Hinweis auf Privatklageweg usw.?
RefNdsOL
Senior Member
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Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#4
06.03.2025, 23:11
(06.03.2025, 23:00)Wallendael schrieb:  
(06.03.2025, 21:48)RefNdsOL schrieb:  
(06.03.2025, 21:38)Wallendael schrieb:  Hallo zusammen,

mir ist im Rahmen des Einstellungsbescheids nach § 172 StPO nicht klar, wann ich eine Rechtsmittelbelehrung hinzufügen muss, wann ich auf den Privatklageweg hinweise und wie das in den Konstellationen von §§ 153 f. StPO und §§ 154 f. StPO verhält.

Wann erhält der Anzeigende, der Verletzte und der Beschuldigte eine Nachricht, einen Bescheid oder nichts?

Das sagt dir das Gesetz.

Einstellungsnachricht für den Beschuldigten brauchst du in den Fällen des § 170 II 2 StPO, d.h. vor allem wenn der Beschuldigte als Beschuldigter vernommen wurde oder es einen HAftbefehl gegen ihn gab (häufigsten Fälle). Seltener: Wenn er darum gebeten hat oder es ein besonderes Interesse daran gibt.

Einstellungsbescheid (EB) bekommt der Anzeigeerstatter, § 171 S. 1 StPO.

Einstellungsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung (RMB) bekommt der Anzeigeerstatter, der zugleich Verletzter ist, § 171 S. 2 StPO.

Ausnahmsweise bekommt der Anzeigeerstatter, der zugleich Verletzter ist, nur einen EB ohne RMB, wenn es sich um ein Privatklagedelikt nach § 374 StPO handelt. Denn dann ist nach § 172 II 3 StPO das Klageerzwingsverfahren unzulässig. Deswegen bedarf es dann auch keiner RMB, die ist dann nämlich sinnfrei. Stattdessen ist dann auf den Privatklageweg zu verweisen. Genau so ist auch dann zu verfahren, d.h. EB ohne RMB an den Anzeigeerstatter, der zugleich Verletzter ist, wenn die StA das Verfahren nach den in § 172 II S. 3 genannten Vorschriften eingestellt oder von der Verfolgung der Tat abgesehen hat (das sind verschiedene der §§ 153 ff. StPO).

Auf den Privatklageweg kann im Übrigen auch dann verwiesen werden, wenn nach Auffassung der StA hinreichender Tatverdacht gegen den Besch. besteht. Dieser sich aber ausschließlich auf Privatklagedelikte iSd § 374 StPO bezieht. Dann muss entweder das öffentliche Interesse nach § 376 StPO vorliegen, damit die StA es trotzdem anklagt, die Tat eine prozessuale Tat mit einem Offizialdelikt beilden (dann ist § 376 StPO nicht notwendig) oder, wenn keiner der beiden Fälle vorliegt, ist auf den Privatklageweg zu verweisen.

Vielen Dank dafür schonmal!

Was mich zudem irritiert (bzw. ich verstehe den Kommentartext nicht), ist die Anwendung bzw. das Entgegenstehen von § 153 StPO und § 153a StPO und den Privatklagedelikten.

Könntest du das ggf. spezifizieren, was du meinst mit Entgegenstehen; meinst du, warum es dann keine RMB gibt?

Die RMB ist nur dann notwendig, wenn ein Klageerzwingungsverfahren nach §§ 172 ff. StPO zulässig ist. Wenn das nicht zulässig ist, braucht man logischerweise auch keine RMB. § 172 II 3 StPO besagt nun, dass das Klageerzwingsverfahren nicht zulässig ist, wenn

a) Privatklagedelikt -> weil dann kann der Verletzte selbst im Wege der Privatklage ein strafrechtliches Verfahren in die Wege leiten. Es besteht damit schlicht kein Raum für das Klageerzwingungsverfahren; der Verletzte hat auch ohne Klageerzwingungsverfahren eben noch die Möglichkeit das strafrechtliche Verfahren herbeizuführen (freilich nach und unter Beachtung der dafür maßgeblichen Vorschriften)

b) Einstellungen/Absehen von der Verfolgung nach §§ 153 ff., 154 StPO: In den Fällen hat die StA zwar einen hinreichenden Tatverdacht festgestellt, sodass grundsätzlich nach § 170 I StPO Anklage wegen dieser Deliktes wegen denen der hinreichende Tatverdacht gegen den Besch. besteht zu erheben ist (Legalitätsprinzip), jedoch hat die Staatsanwaltschaft sodann das Verfahren aus Opportunitätsgründen §§ 153 f., 154 StPO eingestellt. Die StA hat nämlich einen gewissen Ermessenspielraum (Opportunitätsprinzip), dass das Legalitätsprinzip einschränkt; d.h. in manchen Fällen - in denen die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen - kann die StA von der Anklage ganz (§§ 153 f. StPO) oder teilweise (§ 154 StPO) absehen. 
Auch hier ist eine Klageerzwingungsverfahren unzulässig, weil sonst diese Entscheidung der StA umgangen würde. Zudem hat auch bei diesen Entscheidungen der StA das für das Hauptverfahren zuständige Gericht idR mitgewirkt, § 153 I 1; § 153a I 1. Es besteht damit auch hier kein Bedürfnis für eine richterliche Überprüfung der StA-Entscheidung, denn ein Gericht hat hier schon mitgewirkt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.03.2025, 23:12 von RefNdsOL.)
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Einstellungsbescheid: Wann Rechtsmittelbelehrung, Hinweis auf Privatklageweg usw.? - von Wallendael - 06.03.2025, 21:38
RE: Einstellungsbescheid: Wann Rechtsmittelbelehrung, Hinweis auf Privatklageweg usw.? - von RefNdsOL - 06.03.2025, 21:48
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