02.02.2025, 09:01
111j Abs. 2 StPO liefert hier nicht die Antwort. 111j Abs. 2 regelt den Fall der gerichtlichen Bestätigung bei vorläufiger Beschlagnahme aufgrund 111a ff. StPO.
Die gerichtliche Einziehung im Urteil wird nach 73 ff. StGB erfolgen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Diese sind auch in der Anklage wenigstens in einem Satz anszusprechen.
Die gerichtliche Einziehung im Urteil wird nach 73 ff. StGB erfolgen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Diese sind auch in der Anklage wenigstens in einem Satz anszusprechen.
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Einziehung in der Anklageschrift - von SarahSarah - 29.01.2025, 21:41
RE: Einziehung in der Anklageschrift - von Jungbulle - 29.01.2025, 22:34
RE: Einziehung in der Anklageschrift - von hp123 - 02.02.2025, 09:01