27.01.2025, 14:38
(26.01.2025, 00:15)NewNRW24 schrieb:(25.01.2025, 22:32)hyaene_mit_hut schrieb:(25.01.2025, 12:59)NewNRW24 schrieb: ,,Das Festnahmerecht nach I S 1 setzt voraus, dass keine Polizeibeamten zugegen sind, und endet daher mit deren Eintreffen."
Meyer-Goßner § 127 Rn 7
Hab jetzt endlich im Kommentar nachsehen können
Ich bin gerade nicht Zuhause, kann daher nicht selbst nachgucken: Wie definiert sich denn "zugegen sein"?
Kann ich morgen nachsehen, glaube aber es war nicht definiert.
Zugegen hieße für mich, am Einsatzort sein. Dort steht ja auch, es endet mit deren eintreffen.
Im MG ist das eine Fundstelle mit Verweis auf einen Aufsatz... Also nicht überbewerten.
"Zugegen sein" steht ja nicht im § 127 StPO selbst, hier kann man mE allenfalls mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz argumentieren und es dann an der Erforderlichkeit scheitern lassen - das setzt mE aber voraus, dass "zugegen" sein, gleich "eingriffsbereit" bedeutet. Ich denke auch der MG geht in diese richtig, im nächsten Satz steht ja sodann, dass Privatpersonen nicht gegen den Willen der Polizei handeln dürfen...
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Beinchen stellen Rechtfertigungsgrund - von NewNRW24 - 25.01.2025, 01:24
RE: Beinchen stellen Rechtfertigungsgrund - von RefNdsOL - 25.01.2025, 01:35
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