04.01.2025, 01:08
(03.01.2025, 20:16)Praktiker schrieb: Der Tatbestand erbringt Beweis über das tatsächliche Vorbringen, d.h. auch dass der Antrag so verlesen worden ist (314 ZPO). Rechtschreibung und Grammatik kann man m.E. berichtigen, aber gänzlich umformulieren ist letztlich eine Falschbeurkundung, weil der Antrag so gerade nicht gestellt wurde. Wie er hätte gestellt werden müssen und daher zu verstehen sein sollte, ist keine Frage der Prozessgeschichte, sondern gehört an den Anfang der Begründetheit, weil das Rechtsanwendung des Gerichts ist.
Edit: Die Beweiskraft wird natürlich durch das Sitzungsprotokoll durchbrochen, insofern ist es nicht tragisch. Aber richtig ist es eben nicht.
Gehört die Antragsauslesung nicht an den Anfang der Entscheidungsgründe, also vor die Zulässigkeit? Nur so dürfte der Maßstab der Prüfung für die Zulässigkeit und Begründetheit klar sein
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Anträge bei einseitiger Erledigungserklärung - von Iamy - 03.01.2025, 10:11
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