03.01.2025, 20:16
Der Tatbestand erbringt Beweis über das tatsächliche Vorbringen, d.h. auch dass der Antrag so verlesen worden ist (314 ZPO). Rechtschreibung und Grammatik kann man m.E. berichtigen, aber gänzlich umformulieren ist letztlich eine Falschbeurkundung, weil der Antrag so gerade nicht gestellt wurde. Wie er hätte gestellt werden müssen und daher zu verstehen sein sollte, ist keine Frage der Prozessgeschichte, sondern gehört an den Anfang der Begründetheit, weil das Rechtsanwendung des Gerichts ist.
Edit: Die Beweiskraft wird natürlich durch das Sitzungsprotokoll durchbrochen, insofern ist es nicht tragisch. Aber richtig ist es eben nicht.
Edit: Die Beweiskraft wird natürlich durch das Sitzungsprotokoll durchbrochen, insofern ist es nicht tragisch. Aber richtig ist es eben nicht.
Nachrichten in diesem Thema
Anträge bei einseitiger Erledigungserklärung - von Iamy - 03.01.2025, 10:11
RE: Anträge bei einseitiger Erledigungserklärung - von GPAMember - 03.01.2025, 11:04
RE: Anträge bei einseitiger Erledigungserklärung - von Iamy - 03.01.2025, 11:36
RE: Anträge bei einseitiger Erledigungserklärung - von Praktiker - 03.01.2025, 17:36
RE: Anträge bei einseitiger Erledigungserklärung - von Snuggles - 03.01.2025, 17:46
RE: Anträge bei einseitiger Erledigungserklärung - von HLLM - 03.01.2025, 18:56
RE: Anträge bei einseitiger Erledigungserklärung - von Praktiker - 03.01.2025, 20:16
RE: Anträge bei einseitiger Erledigungserklärung - von Lost_inPages - 04.01.2025, 01:08
RE: Anträge bei einseitiger Erledigungserklärung - von Praktiker - 04.01.2025, 08:34
RE: Anträge bei einseitiger Erledigungserklärung - von Iamy - 04.01.2025, 13:15
RE: Anträge bei einseitiger Erledigungserklärung - von Praktiker - 04.01.2025, 15:31