23.12.2024, 13:54
Schdensersatz Grundsatz § 249 I BGB: Herstellung des Zustandes ohne das schädigende Ereignis -> Herausgabe der Münze (hier nicht möglich)
--> § 251 I BGB, wenn Herstellung nicht möglich ist Wertersatz in Geld zu leisten. Das richtet sich natürlich nach dem aktuellen Wert und nicht nach einem hypothetischen Wertentwicklung. Wie der Vorposter richtig schrieb, kann ein höherer Wert allenfalls nach § 252 BGB ersatzfähig sein, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Das wird zum einen - sofern der Gläubiger nicht zufälligerweise Münzhändler war - wohl auch ein konkretes Geschäft voraussetzen, bei dem de Gläubiger ein Verkaufspreis über dem objektiven Wert bereits versprochen wurde.
--> § 251 I BGB, wenn Herstellung nicht möglich ist Wertersatz in Geld zu leisten. Das richtet sich natürlich nach dem aktuellen Wert und nicht nach einem hypothetischen Wertentwicklung. Wie der Vorposter richtig schrieb, kann ein höherer Wert allenfalls nach § 252 BGB ersatzfähig sein, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Das wird zum einen - sofern der Gläubiger nicht zufälligerweise Münzhändler war - wohl auch ein konkretes Geschäft voraussetzen, bei dem de Gläubiger ein Verkaufspreis über dem objektiven Wert bereits versprochen wurde.
Nachrichten in diesem Thema
Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Iamy - 23.12.2024, 10:21
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Lost_inPages - 23.12.2024, 13:49
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von RefNdsOL - 23.12.2024, 13:54
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Iamy - 23.12.2024, 15:00
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Praktiker - 23.12.2024, 22:59
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von RefNdsOL - 24.12.2024, 01:12
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Praktiker - 24.12.2024, 08:55