20.12.2024, 23:08
Nein, siehe auch §§ 210, 211 BGB sowie die amtl. Überschrift
" Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)"
Bedeutung der Hemmung folgt aus § 209 BGB. Wenn ein Hemmungstatbestand eingereift, gilt die Zeit der Hemmung nicht für die Verjährung. Mal davon abgesehen, dass es für den Fall in § 475e III BGB keine pauschale Hemmungsregel gibt (die Verjährung wird nicht gehemmt, nur weil Mangel sichtbar wird oder dies dem Verkäufer angezeigt wird), allenfalls kommen Varianten des § 204 BGB in Betracht, wenn bereits die Rechtsverfolgung betrieben wird. Allerdings ist hier der Unterschied, dass die Ablaufhemmung sich ausschließlich auf das Ende und damit den Ablauf der Verjährungsfrist bezieht, während die Hemmung allgemeiner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann.
§ 475e III BGB ist also nur für den Fall von Bedeutung, wo es sonst zur Verjährung käme, d.h. die Verjährungsfrist abliefe. Außerdem setzt diese Ablaufhemmung kein weiteres Tätigwerden o.ä. mehr voraus anders als z.B.: bei der Hemmung wegen Rechtsverfolgung, sh. § 204 II BGB; sondern die Verjährung wird ipso iure um X Monate gehemmt (untechnisch gesprochen quasi verschoben).
" Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)"
Bedeutung der Hemmung folgt aus § 209 BGB. Wenn ein Hemmungstatbestand eingereift, gilt die Zeit der Hemmung nicht für die Verjährung. Mal davon abgesehen, dass es für den Fall in § 475e III BGB keine pauschale Hemmungsregel gibt (die Verjährung wird nicht gehemmt, nur weil Mangel sichtbar wird oder dies dem Verkäufer angezeigt wird), allenfalls kommen Varianten des § 204 BGB in Betracht, wenn bereits die Rechtsverfolgung betrieben wird. Allerdings ist hier der Unterschied, dass die Ablaufhemmung sich ausschließlich auf das Ende und damit den Ablauf der Verjährungsfrist bezieht, während die Hemmung allgemeiner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann.
§ 475e III BGB ist also nur für den Fall von Bedeutung, wo es sonst zur Verjährung käme, d.h. die Verjährungsfrist abliefe. Außerdem setzt diese Ablaufhemmung kein weiteres Tätigwerden o.ä. mehr voraus anders als z.B.: bei der Hemmung wegen Rechtsverfolgung, sh. § 204 II BGB; sondern die Verjährung wird ipso iure um X Monate gehemmt (untechnisch gesprochen quasi verschoben).
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Verjährungshemmung - von NewNRW24 - 20.12.2024, 21:45
RE: Verjährungshemmung - von Praktiker - 20.12.2024, 22:28
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