20.12.2024, 20:09
(20.12.2024, 14:22)Wallendael schrieb: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Parteien aus. X Denn nach dem bisherigen Vortrag des Kl. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Sache nach summarischer Prüfung nicht entscheidungsreif war. Dass die Hauptforderung bzgl. Miete entstanden ist, steht nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts fest. Streitig war, ob der B1 noch Teil des Mietvertrags war, da er seit mehreren Jahren, mindestens seit dem 01.01.2019, nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Dass er dennoch Vertragspartei des Mietvertrags sein könnte, bleibt offen. Zudem ist streitig, ob und wie B2 einen etwaigen Anspruch bisher erfüllt hatte.Grundsätzlich ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht und welches eine (weitere) Beweisaufnahme erforderlich machen würde, nicht zu berücksichtigen [Fundstelle]. Bei der Billigkeitsentscheidung der Kosten sind diese Entwicklungen gleichwohl zu berücksichtigen [Fundstelle]. Denn wenn wie hier das Ergebnis der summarischen Prüfung vor dem erledigenden Ereignis einen offenen Verfahrensausgang darstellt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben [Fundstelle].
Ist das zu kurz gegriffen? Fehlt da was?
In der Sache geht das vermutlich in Ordnung. Formal folgende Hinweise:
- dass die Kostenentscheidung zu Lasten der Parteien ausgeht, kann man so nicht schreiben. Wer anderes als die Parteien sollen denn die Kosten tragen? Schreib hier entweder Kostenaufhebung oder umschreibe es.
- der Obersatz fehlt komplett. Du musst ja nicht nur schreiben, dass gemäß 91a nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, sondern danach die Definition bringen. Erst danach kommt die Subsumtion. Such also mal raus, was der BGH dazu sagt, insbesondere im Hinblick auf offenen Ausgang und dass kein Beweis mehr erhoben wird. Das ist vermutlich, was Du am Ende zitieren willst - es gehört aber nach oben (X)
- zur Überzeugung des Gerichts feststehen oder nicht feststehen können nur Tatsachen. Die geht es aber um einen Anspruch. Besser: ob die Forderung entstanden ist, ist offen geblieben.
- "dass er Partei geblieben ist... ist offen" kann man so sprachlich nicht sagen. Ich finde es an der Stelle auch zu knapp. Er war ja offenbar Vertragspartei und könnte nur durch erneute Einigung aller Beteiligten aus dem Vertrag entlassen worden sein. Ist dazu denn etwas vorgetragen? Der bloße Auszug ist ja kein Rechtsgeschäft. Wenn da nichts vorgetragen ist als der Auszug, würde ich das nicht als offene Rechtslage ansehen.
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Beschluss nach § 91a ZPO: Streitiger Sachverhalt nicht aufgeklärt - von Wallendael - 20.12.2024, 14:22
RE: Beschluss nach § 91a ZPO: Streitiger Sachverhalt nicht aufgeklärt - von Konova - 20.12.2024, 14:28
RE: Beschluss nach § 91a ZPO: Streitiger Sachverhalt nicht aufgeklärt - von Wallendael - 20.12.2024, 18:23
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