20.12.2024, 14:22
Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Kl. klagt gegen B1 und B2 (beide nicht anwaltlich vertreten) wegen Mietzahlungen. Streitig ist, ob B1 noch Teil des Vertrags war. Kl. erklärt Erledigung, B1 schließt sich an. B2 schließt sich auch an, erklärt jedoch in dem Schreiben, dass er dem Kl. schon vor Klageerhebung geschrieben habe, dass er einen Teil der Forderung beglichen habe und benennt Zeugen.
Kann ich unter II. das so formulieren:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Ist das zu kurz gegriffen? Fehlt da was?
folgender Sachverhalt:
Kl. klagt gegen B1 und B2 (beide nicht anwaltlich vertreten) wegen Mietzahlungen. Streitig ist, ob B1 noch Teil des Vertrags war. Kl. erklärt Erledigung, B1 schließt sich an. B2 schließt sich auch an, erklärt jedoch in dem Schreiben, dass er dem Kl. schon vor Klageerhebung geschrieben habe, dass er einen Teil der Forderung beglichen habe und benennt Zeugen.
Kann ich unter II. das so formulieren:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Parteien aus. Denn nach dem bisherigen Vortrag des Kl. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Sache nach summarischer Prüfung nicht entscheidungsreif war. Dass die Hauptforderung bzgl. Miete entstanden ist, steht nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts fest. Streitig war, ob der B1 noch Teil des Mietvertrags war, da er seit mehreren Jahren, mindestens seit dem 01.01.2019, nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Dass er dennoch Vertragspartei des Mietvertrags sein könnte, bleibt offen. Zudem ist streitig, ob und wie B2 einen etwaigen Anspruch bisher erfüllt hatte.
Grundsätzlich ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht und welches eine (weitere) Beweisaufnahme erforderlich machen würde, nicht zu berücksichtigen [Fundstelle]. Bei der Billigkeitsentscheidung der Kosten sind diese Entwicklungen gleichwohl zu berücksichtigen [Fundstelle]. Denn wenn wie hier das Ergebnis der summarischen Prüfung vor dem erledigenden Ereignis einen offenen Verfahrensausgang darstellt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben [Fundstelle].Ist das zu kurz gegriffen? Fehlt da was?
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Beschluss nach § 91a ZPO: Streitiger Sachverhalt nicht aufgeklärt - von Wallendael - 20.12.2024, 14:22
RE: Beschluss nach § 91a ZPO: Streitiger Sachverhalt nicht aufgeklärt - von Konova - 20.12.2024, 14:28
RE: Beschluss nach § 91a ZPO: Streitiger Sachverhalt nicht aufgeklärt - von Wallendael - 20.12.2024, 18:23
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