17.12.2024, 23:02
Allgemeine Hinweise:
Keine Formulierungen auswendig lernen, das kostet Zeit und ist ineffizient, wenn dann doch eine leicht andere Variante kommt. Die meisten wichtigen Formulierungen lassen sich sich dem Gesetz entnehmen, bspw.
Kostenentscheidung: § 91 I 1 ZPO: " Der [unterlegene Partei] trägt die Kosten des Rechtsstreits."
vorläufige Vollstreckbarkeit lässt sich auch anhand der Formulierung des Gesetzes formulieren, sowohl im Fall des § 709 S. 1 ZPO und § 709 S. 2 ZPO sowie auch bei der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO
Formulierungen zum Tenor entsprechen in der Regel (!) dem jeweiligen Antrag der obsiegenden Partei, ggf. leicht abgewandelt, falls sie nur teilweise obsiegt. Dass man dann noch "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen" schreiben muss, folgt wiederum daraus, dass der Beklagte ja Klageabweisung beantragt hat und wenn nur einen Teil das zu steht, was er beantragt hat, dann gilt im Übrigen der Beklagtenantrag. Dass überhaupt eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen muss, folgt aus §§ 704, 705 ZPO und §§ 708, 709 S. 1 ZPO (andere Urteile sind ... für vorläufig vollstreckbar zu erklären).
Bester Lerneffekt ist wie es auch bei Definitionen für das erste Examen gilt: Viele Klausuren schreiben und durch das dabei sich wiederholende Nutzen der Formulierungen, gerade für Nebenentscheidungen (Kosten, vorl. Vollstreckbarkeit), verinnerlicht sich das mit der Zeit.
Versuchen systematisch zu arbeiten. So viel mehr Formulierungsfragen - als im ersten Examen - gibt es eigentlich nicht. Ja, bzgl. des Tatbestandes wird einem sehr viel gesagt, was machen müsste oder nicht - das ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetz und ist mehr eine Art Konvention als pauschal falsch (in Bezug auf die zu verwendende Zeitform für die einzelnen Abschnitte). Dass man bei einer Beweiswürdigung von Zeugenaussagen sich zur Glaubhaftigkeit der Aussage und Glaubwürdigkeit des Zeugen äußert, das ist natürlich etwas das man wissen muss (und natürlich was das bedeutet). Man muss aber auch dabei keine weiteren besonderen Formulierungen kennen, sondern lediglich, dass die beiden Punkte mit behandelt werden müssen.
Wenn die Frage mehr allgemein die Richtung ist, wie man allgemein gut Sätze formulieren kann: Zum einen viel Klausuren schreiben und dadurch Feedback erhalten dazu; zusätzlich Urteile lesen, idealerweise auch Eingangsinstanzen (AG/LG) ggf. OLGs; weniger BGH. Dann kann man auch ein Gespürr bekommen für verschiedenste Formulierungs- und Strukturierungsweisen. Zudem kann natürlich auch die Stationsarbeit Übung bieten (je nach Qualität des Ausbilders), ruhig in der Akte blättern/scrollen, ggf. darin befindliche Beschlüsse u.o. bereits ergangene Urteile anschauen etc.
Keine Formulierungen auswendig lernen, das kostet Zeit und ist ineffizient, wenn dann doch eine leicht andere Variante kommt. Die meisten wichtigen Formulierungen lassen sich sich dem Gesetz entnehmen, bspw.
Kostenentscheidung: § 91 I 1 ZPO: " Der [unterlegene Partei] trägt die Kosten des Rechtsstreits."
vorläufige Vollstreckbarkeit lässt sich auch anhand der Formulierung des Gesetzes formulieren, sowohl im Fall des § 709 S. 1 ZPO und § 709 S. 2 ZPO sowie auch bei der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO
Formulierungen zum Tenor entsprechen in der Regel (!) dem jeweiligen Antrag der obsiegenden Partei, ggf. leicht abgewandelt, falls sie nur teilweise obsiegt. Dass man dann noch "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen" schreiben muss, folgt wiederum daraus, dass der Beklagte ja Klageabweisung beantragt hat und wenn nur einen Teil das zu steht, was er beantragt hat, dann gilt im Übrigen der Beklagtenantrag. Dass überhaupt eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen muss, folgt aus §§ 704, 705 ZPO und §§ 708, 709 S. 1 ZPO (andere Urteile sind ... für vorläufig vollstreckbar zu erklären).
Bester Lerneffekt ist wie es auch bei Definitionen für das erste Examen gilt: Viele Klausuren schreiben und durch das dabei sich wiederholende Nutzen der Formulierungen, gerade für Nebenentscheidungen (Kosten, vorl. Vollstreckbarkeit), verinnerlicht sich das mit der Zeit.
Versuchen systematisch zu arbeiten. So viel mehr Formulierungsfragen - als im ersten Examen - gibt es eigentlich nicht. Ja, bzgl. des Tatbestandes wird einem sehr viel gesagt, was machen müsste oder nicht - das ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetz und ist mehr eine Art Konvention als pauschal falsch (in Bezug auf die zu verwendende Zeitform für die einzelnen Abschnitte). Dass man bei einer Beweiswürdigung von Zeugenaussagen sich zur Glaubhaftigkeit der Aussage und Glaubwürdigkeit des Zeugen äußert, das ist natürlich etwas das man wissen muss (und natürlich was das bedeutet). Man muss aber auch dabei keine weiteren besonderen Formulierungen kennen, sondern lediglich, dass die beiden Punkte mit behandelt werden müssen.
Wenn die Frage mehr allgemein die Richtung ist, wie man allgemein gut Sätze formulieren kann: Zum einen viel Klausuren schreiben und dadurch Feedback erhalten dazu; zusätzlich Urteile lesen, idealerweise auch Eingangsinstanzen (AG/LG) ggf. OLGs; weniger BGH. Dann kann man auch ein Gespürr bekommen für verschiedenste Formulierungs- und Strukturierungsweisen. Zudem kann natürlich auch die Stationsarbeit Übung bieten (je nach Qualität des Ausbilders), ruhig in der Akte blättern/scrollen, ggf. darin befindliche Beschlüsse u.o. bereits ergangene Urteile anschauen etc.
Nachrichten in diesem Thema
Herangehensweise Klausuren/Formulieren - von Wallendael - 17.12.2024, 22:42
RE: Herangehensweise Klausuren/Formulieren - von RefNdsOL - 17.12.2024, 23:02