17.12.2024, 22:38
wird angeklagt,
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in
in zwei Fällen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, in einem Fall durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, im anderen Fall durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt zu haben.
—> bin selbst Referendar kurz vor dem Examen, also keine Gewähr, halte es so wie du es gemacht hast für sehr gut und absolut richtig, könnte mir meines hier als evtl elegante Alternative vorstellen (weder besser noch schlechter als deins), aber es gibt auch kein 100% richtig oder falsch bei sowas.
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in zwei Fällen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, in einem Fall durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, im anderen Fall durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt zu haben.
—> bin selbst Referendar kurz vor dem Examen, also keine Gewähr, halte es so wie du es gemacht hast für sehr gut und absolut richtig, könnte mir meines hier als evtl elegante Alternative vorstellen (weder besser noch schlechter als deins), aber es gibt auch kein 100% richtig oder falsch bei sowas.
Nachrichten in diesem Thema
Anklageschrift bei gleichartiger Tatmehrheit und unterschiedlicher Tathandlung - von Lermo97 - 17.12.2024, 19:28
RE: Anklageschrift bei gleichartiger Tatmehrheit und unterschiedlicher Tathandlung - von RefNdsOL - 17.12.2024, 19:45
RE: Anklageschrift bei gleichartiger Tatmehrheit und unterschiedlicher Tathandlung - von Lermo97 - 17.12.2024, 19:59
RE: Anklageschrift bei gleichartiger Tatmehrheit und unterschiedlicher Tathandlung - von Lermo97 - 17.12.2024, 19:57
RE: Anklageschrift bei gleichartiger Tatmehrheit und unterschiedlicher Tathandlung - von HessExmn - 17.12.2024, 22:38