13.12.2024, 23:25
(13.12.2024, 15:29)RefNdsOL schrieb:(13.12.2024, 14:54)Interessentin55 schrieb:(13.12.2024, 14:31)FFM_Brudi schrieb: Tut schon weh zu lesen, dass Richter(innen) eine nicht gerade komplizierte Rechtsfrage nicht recherchieren können und von „Verbeamtung“ von Richtern sprechen.
Bin StAin, Status ist aber Richterin auf Probe also geht am Ende um Verbeamtung
Zwar finden auf Richter - auch solche auf Probe - überwiegend die für Beamten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendungen (ein dazu entsprechender Verweis findet sich jeweils in den LRiG), allerdings sind Richter keine Beamte; letzte unterliegen konsequent dem hierarchischen Weisungsrecht, das mit der Unabhängigkeit des Richters gerade unvereinbar wäre. Eine Verbeamtung ist es daher gerade nicht. Vielmehr wird der Bewerber in das Richterverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit berufen und zu dem entsprechenden Amt ernannt, vgl. §§ 8, 9, 10 ff. DRiG. Im Übrigen bedurfte es auch sonst nicht des § 15 DRiG, wenn Richter ebenfalls Beamte wären.
Zudem gelten für Richter gesonderte Entlassungsvorschriften vgl. §§ 21 ff. DRiG sowie ggf. die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen. Zudem § 19 DRiG.
"Hä?"
Bitte den Sachverhalt zur Kenntnis nehmen. Sie will zur StAin ernannt werden, nicht Richterin. In der Probezeit ist man Richter auf Probe, auch wenn man - je nach Organisation im Bundesland - ggfs. die ganze Probezeit bei der StA bleibt (und durchgehend die Amtsbezeichnung führt). Als StA auf Lebenszeit ist man dann Beamter.
In der Sache macht es vmtl. aber keinen Unterschied. Da kommt es dann doch sehr auf die Schwere der Fahrlässigkeit usw. an.
Die mE häufigsten Fälle sind eher Polizeibeamte, die wegen häufiger Verkehrs-Owi nicht auf Lebenszeit ernannt werden.
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