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Richter/Staatsanwalt werden trotz Vorstrafe
RefNdsOL
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Registriert seit: May 2024
#6
13.12.2024, 15:29
(13.12.2024, 14:54)Interessentin55 schrieb:  
(13.12.2024, 14:31)FFM_Brudi schrieb:  Tut schon weh zu lesen, dass Richter(innen) eine nicht gerade komplizierte Rechtsfrage nicht recherchieren können und von „Verbeamtung“ von Richtern sprechen.

Bin StAin, Status ist aber Richterin auf Probe also geht am Ende um Verbeamtung

Zwar finden auf Richter - auch solche auf Probe - überwiegend die für Beamten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendungen (ein dazu entsprechender Verweis findet sich jeweils in den LRiG), allerdings sind Richter keine Beamte; letzte unterliegen konsequent dem hierarchischen Weisungsrecht, das mit der Unabhängigkeit des Richters gerade unvereinbar wäre. Eine Verbeamtung ist es daher gerade nicht. Vielmehr wird der Bewerber in das Richterverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit berufen und zu dem entsprechenden Amt ernannt, vgl. §§ 8, 9, 10 ff. DRiG. Im Übrigen bedurfte es auch sonst nicht des § 15 DRiG, wenn Richter ebenfalls Beamte wären.

Zudem gelten für Richter gesonderte Entlassungsvorschriften vgl. §§ 21 ff. DRiG sowie ggf. die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen. Zudem § 19 DRiG.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2024, 15:29 von RefNdsOL.)
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