12.12.2024, 18:26
(12.12.2024, 13:41)RiLG Hessen schrieb:(12.12.2024, 11:54)Iamy schrieb:§ 244 II StPO kann nur Beweise betreffen, die das Gericht gerade nicht erhoben hat. Die Ausschöpfungsrüge ist dagegen ein Fall des 261 StPO, allerdings wegen des o.g. Verbots nur mit sehr schmalem Anwendungsbereich. Ich empfehle für Weiteres einen Blick in den MG/Schmitt zu beiden Normen.(08.12.2024, 10:13)RiLG Hessen schrieb: Nein, mit 261 StPO liegst du richtig. Die Norm nötigt das Gericht, sich mit den erheblichen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Damit hat man jedoch auch nur in Ausnahmefällen Erfolg, da in der Tat eben nicht alles was erhoben worden ist, sich auch in den Gründen wiederfinden muss.
Vgl. auch BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 261 Rn. 74
Aus der Fußnote erschließt sich mir das nicht so wirklich. Da wird doch vor allem darüber gesprochen, dass eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht erlaubt ist? Für mich wäre jetzt sachnäher irgendwie § 244 II StPO gewesen.
Vielen Dank! Ich hatte noch eine andere Frage: in einer Klausur von mir ging es neulich um den § 265 III StPO. Dabei hat nur die Verteidigerin einen entsprechenden Antrag gestellt, nicht aber der Angeklagte. Trotzdem soll das ausreichen, aber ich frage mich, warum? In den Kommentaren steht zwar, dass das grundsätzlich geht, also dass der Verteidiger für den Angeklagten einen Antrag stellen kann. Aber mich wundert es, dass ich das einfach so in der Klausur unterstellen kann.
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Rechtsfehler Revision - von Iamy - 07.12.2024, 11:02
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