10.12.2024, 23:35
Im 2. Examen klappt das zwar etwas weniger gut als im 1., jedoch gilt auch hier: Grundsäzlich stehen (überwiegend) nur solche Informationen in der Klausur, die in irgendeiner Art und Weise Verwendung finden, wobei teilweise auch manche Informationen für alternative Lösungswege vorgesehen sind. D.h. in der Regel hat es schon einen Grund, dass das da überhaupt erwähnt wird; da kannst du ggf. versuchen anzusetzen und zu überlegen warum/wofür.
Gleichermaßen bei den Prüfungen deiner möglichen Agl/Delikte/Rgl; versuche bei jedem dabei zu prüfenden Tatbestandsmerkmal zu überlegen bzw. genau zu schauen, welche Informationen dazu sind tatsächlich gegeben, was haben die Parteien (Zivilprozess/VG) dazu vorgetragen, was wurde ggf. ermittelt (StrafR/VG). Genügt das für eine vollständige Subsumtion unter die Definition des maßgeblichen Tatbestandsmerkmals? Gleichermaßen schaust du, wenn du feststellst, dass ein Anspruch besteht/ein Delikt verwirklicht wurde o.ä., gibt es irgendetwas, was jetzt noch daran etwas verändert (d.h. Einreden iSd ZPO oder Rechtfertigungsgründe im Strafrecht etc.). Insbesondere wenn da etwas abweichendes vom absoluten Standardfall im SV (bspw. K kauft Sache, die sich im Besitz eines Dritten befindet. K verklagt den Dritten auf Herausgabe. K vereinbart während des Prozesses mit V Rückabwicklung des Kaufvertrages, K stellt Klageantrag auf Herausgabe an V um. -> Das ist etwas abweichendes vom Standard, was macht man jetzt damit, kann der K das überhaupt, woraus kann sich das womöglich ergeben? gesetzliche Prozessstandschaft § 265 ZPO)
Gleichermaßen bei den Prüfungen deiner möglichen Agl/Delikte/Rgl; versuche bei jedem dabei zu prüfenden Tatbestandsmerkmal zu überlegen bzw. genau zu schauen, welche Informationen dazu sind tatsächlich gegeben, was haben die Parteien (Zivilprozess/VG) dazu vorgetragen, was wurde ggf. ermittelt (StrafR/VG). Genügt das für eine vollständige Subsumtion unter die Definition des maßgeblichen Tatbestandsmerkmals? Gleichermaßen schaust du, wenn du feststellst, dass ein Anspruch besteht/ein Delikt verwirklicht wurde o.ä., gibt es irgendetwas, was jetzt noch daran etwas verändert (d.h. Einreden iSd ZPO oder Rechtfertigungsgründe im Strafrecht etc.). Insbesondere wenn da etwas abweichendes vom absoluten Standardfall im SV (bspw. K kauft Sache, die sich im Besitz eines Dritten befindet. K verklagt den Dritten auf Herausgabe. K vereinbart während des Prozesses mit V Rückabwicklung des Kaufvertrages, K stellt Klageantrag auf Herausgabe an V um. -> Das ist etwas abweichendes vom Standard, was macht man jetzt damit, kann der K das überhaupt, woraus kann sich das womöglich ergeben? gesetzliche Prozessstandschaft § 265 ZPO)
Nachrichten in diesem Thema
Tipps für präzisere Klausuren - von Gartenzwerg_Lala - 10.12.2024, 22:09
RE: Tipps für präzisere Klausuren - von RefNdsOL - 10.12.2024, 23:35
RE: Tipps für präzisere Klausuren - von Gartenzwerg_Lala - 11.12.2024, 09:36
RE: Tipps für präzisere Klausuren - von Anonim - 16.12.2024, 01:51
RE: Tipps für präzisere Klausuren - von marls - 16.12.2024, 11:43
RE: Tipps für präzisere Klausuren - von Gartenzwerg_Lala - 17.12.2024, 09:51