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Rechtsfehler Revision
RiLG Hessen
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Themen: 0
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#5
08.12.2024, 10:13
Nein, mit 261 StPO liegst du richtig. Die Norm nötigt das Gericht, sich mit den erheblichen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Damit hat man jedoch auch nur in Ausnahmefällen Erfolg, da in der Tat eben nicht alles was erhoben worden ist, sich auch in den Gründen wiederfinden muss.

Vgl. auch BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 261 Rn. 74
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.12.2024, 10:17 von RiLG Hessen.)
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