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Urteilsstil bei begründeter Klage
HessExmn
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 5
Registriert seit: Aug 2024
#3
02.12.2024, 07:39
Vielen Dank schon einmal!

Ja, die Klage wurde auch teilweise abgewiesen, was aber an einer erfolgreichen Aufrechnung lag, die ja alle übrigen Ansprüche gleichermaßen betrifft, sodass man die meinetwegen in einem einheitlichen Satz namentlich benennen kann, aber keineswegs inhaltlich prüfen darf. („Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus … , … und …, weil auch diese durch die Aufrechnung in entsprechender Höhe erloschen sind.“)

Was ich nämlich auch besonders inkonsequent finde: Die Lösung stellt sich auf den (geradezu universitären) Standpunkt, dass eine Erklärung nach 133, 157 sowohl als Rücktritts- als auch als Anfechtungserklärung ausgelegt werden kann. Ist ja gut und richtig. Aber das kann ich im Urteil ja nicht a la Rosinentheorie machen, sprich zB wenn’s um Rückzahlung Z-u-Z geht 346 I BGB hernehmen (Rücktritt), um einen etwaigen Zinsanspruch zu begründen dann aber 812 (Anfechtung des KV).
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Urteilsstil bei begründeter Klage - von HessExmn - 01.12.2024, 22:30
RE: Urteilsstil bei begründeter Klage - von RiNrw - 02.12.2024, 02:06
RE: Urteilsstil bei begründeter Klage - von HessExmn - 02.12.2024, 07:39
RE: Urteilsstil bei begründeter Klage - von Paul Klee - 02.12.2024, 10:55


 

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