29.11.2024, 18:04
(29.11.2024, 17:41)Leberwurst16 schrieb: Danke schon mal!
Zum Hintergrund: Die Sache kommt bereits aus der StA-Abteilung für Jugendsachen.
Es geht sogar um 2 Erwachsene und 1 Heranw. Die Voraussetzungen für § 26 GVG liegen nicht vor. Keine Jugdlichen Zeugen und der Geschädigter ist auch kein Jgdl. etc.
Laut Polizei sollen sie gemeinschaftlich einen Betrug begangen haben; aber das kann man nur dem einen Erwachsenen nachweisen. Ich soll jetzt ein Abschlussvermerk erstellen (ist auch mein erster) und will gegen den Heranw. + 1 Erw. nach § 170 II einstellen und Anklage erheben gegen den verbleibenden Erw.
Rein von der Logik würde ich jetzt Anklage erheben vor dem Strafrichter und nicht vor dem Jugendrichter (obwohl aus der StA-Jugendstrafsachen stammend). Versteht ihr mein Problem? Sorry, aber ist meine erste Akte im StrafR :/
Dass die Ermittlungsakte von einer Sonderabteilung bearbeitet wurde, hat grundsätzlich keine Auswirkung. Die Abteilungen stellen grundsätzlich lediglich einen Teil der internen Organisation der StA dar. Ausnahmsweise kann ggf. einer Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit für bestimmte Delikte auch über ihre normale örtliche Zuständigkeit hinaus zugewiesen werden, § 143 IV, V GVG. Darum geht es hier aber nicht.
Wenn also gegen einen Erw. noch Anklage erhoben werden soll, dann ist grds. eben je nach zu erwartender Strafe zum Beispiel der Strafrichter zuständig. Etwas kann sich dann allenfalls aus § 26 GVG ergeben - was du bereist verneint hast - oder wenn ein Fall des § 103 I JGG vorliegt, das scheint ja aber auch nicht der Fall zu sein.
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Zuständigkeit Jugendrichter - von Leberwurst16 - 29.11.2024, 12:42
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von RefNdsOL - 29.11.2024, 13:06
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von Anni_NrW - 29.11.2024, 15:40
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von Leberwurst16 - 29.11.2024, 17:41
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von RefNdsOL - 29.11.2024, 18:04
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von Leberwurst16 - 29.11.2024, 18:21