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Vermutungswirkung von § 1006 BGB
RefNdsOL
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Beiträge: 471
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#2
26.11.2024, 14:16
Nach § 138 ZPO ist es auch erforderlich, dass sich der Bekl. dazu erklärt, ansonsten gilt die Tatsache als zugestanden und damit unstreitig, § 138 III ZPO. 

Allerdings musst du bedenken, dass der gegenseitige Vortrag eine Substantiierungssteigerung zur Folge hat. Das heißt, solange der Kläger erstmal nur vorträgt, dass er eben die Sache in unmittelbarem Besitz habe und basierend darauf auch das Eigentum an der Sache behaupte, dann kann ggf. erstmal einfaches Bestreiten, dass das nicht so sei genügen. Sobald der Kläger aber ausführlicher dazu vorträgt, woraus sich der unmittelbare Besitz ergebe, wie er zustande gekommen sei, womöglich einen Beweisantritt durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Sache anbietet o.ä. steigt dadurch auch die Substantiierungspflicht des Beklagten dazu. 

Sofern der Beklagte dann nicht ebenso substantiiert vortragen kann, warum das nicht der Fall sei, genügt das einfache Bestreiten des Beklagten gerade nicht mehr, sodass die Tatsache unstreitig ist.
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Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 13:52
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von RefNdsOL - 26.11.2024, 14:16
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