21.11.2024, 13:31
Ich habe im ersten Examen immer gelernt, dass ungeschriebene VSS für den § 44 VwGO die „gleichzeitige Entscheidungsreife“ sei und verstehe dies beim näheren Hinschauen nicht mehr, zumal ich dazu in den Kommentaren wenig finde 
Die Verbindung von Haupt- und Hilfsantrag als echte Eventualklagehäufung ist ja unproblematisch möglich, aber sind diese eigentlich gleichzeitig entscheidungsreif? Wie sieht es aus mit Stufenklagen - diese sind nicht gleichzeitig entscheidungsreif und es gibt teilweise die Spezialregelungen der §§ 113 I 2, IV - aber teilweise lese ich, dass man bei § 173 VwGO iVm §§ 254 ff. ZPO hier auch den § 44 VwGO prüfen müsste, ob die Verbindung zulässig ist? Ich verstehe die Einordnung dieses Merkmals nicht und bin sehr verunsichert, wann ich den § 44 prüfe. Ich bin dankbar über jede Hilfe! :))

Die Verbindung von Haupt- und Hilfsantrag als echte Eventualklagehäufung ist ja unproblematisch möglich, aber sind diese eigentlich gleichzeitig entscheidungsreif? Wie sieht es aus mit Stufenklagen - diese sind nicht gleichzeitig entscheidungsreif und es gibt teilweise die Spezialregelungen der §§ 113 I 2, IV - aber teilweise lese ich, dass man bei § 173 VwGO iVm §§ 254 ff. ZPO hier auch den § 44 VwGO prüfen müsste, ob die Verbindung zulässig ist? Ich verstehe die Einordnung dieses Merkmals nicht und bin sehr verunsichert, wann ich den § 44 prüfe. Ich bin dankbar über jede Hilfe! :))
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§ 44 VwGO, „gleichzeitige Entscheidungsreife“ - von Vanessa_HL - 21.11.2024, 13:31
RE: § 44 VwGO, „gleichzeitige Entscheidungsreife“ - von RefNdsOL - 21.11.2024, 14:51