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  5. Tenor bei vorgerichtlichen RA
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Tenor bei vorgerichtlichen RA
RefiNRW24
Junior Member
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Beiträge: 18
Themen: 6
Registriert seit: Nov 2024
#1
12.11.2024, 16:11
Servus, eigentlich bin ich stiller Mitleser, habe aber jetzt eine Akte bekommen, bei der ich beim Tenor nicht ganz weiter weiß.

Zum SV: Der Kläger verlangt - neben seinem Hauptantrag - vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die er korrekt berechnet hat nach 1,3 Nr. 2300 RVG. Er obsiegt auch voll. 

Zur Frage: Wie fasse ich hier nun den Tenor? Vom Gefühl her hätte ich jetzt Hauptsache + vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zusammengerechnet, aber anscheinend wird überwiegend vorgeschlagen, das getrennt zu tenorieren. Was ist nun richtig und warum geht eine getrennte Tenorierung? Würde ich hier auch im Tenor "wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten" schreiben - das wäre aber irgendwie komisch, weil eigentlich ein unzulässiges Begründungselement.

Danke!
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Nachrichten in diesem Thema
Tenor bei vorgerichtlichen RA - von RefiNRW24 - 12.11.2024, 16:11
RE: Tenor bei vorgerichtlichen RA - von RefNdsOL - 12.11.2024, 16:22
RE: Tenor bei vorgerichtlichen RA - von Praktiker - 13.11.2024, 07:12
RE: Tenor bei vorgerichtlichen RA - von xotokopikon - 13.11.2024, 08:37


 

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