11.11.2024, 22:25
(11.11.2024, 18:54)Sagaliu schrieb:Da geht es dann nur darum, zwischen den einzelnen Fällen von 80 Abs 2 VwGO differenzieren. Was bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (Nrn 1-3), muss nicht für sofort vollziehbar erklärt werden (Nr 4). Dementsprechend bezieht sich diese Entscheidung - unabhängig von ihrer systematischen Stellung in dem Bescheid - nur auf die anderen Entscheidendungen. Ggf. hat man ein Bestimmtheitsproblem, wenn unklar ist, was genau für sofort vollziehbar erklärt werden soll. Meist ergibt sich das aber aus der Begründung.(05.11.2024, 08:56)JungemitTaubenei schrieb: Ja genau. In der Anwaltsklausur wird dann regelmäßig erwartet, dass (unter Beachtung der Angaben des Mandanten) knapp thematisiert wird, ob nun vorläufiger Rechtsschutz zweckmäßig ist (trotz der damit verbundenen weiteren Kosten).
Die Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung muss (39 VwVfG) im Bescheid angegeben sein, kann in der Staatsprüfung natürlich aus klausurtaktischen Gründen aber auch nicht abgedruckt sein. Sie findet sich häufig in den allgemeinen Gebührenvorschriften (in NDS zB NVwKostG, AllGO), ggf. aber auch in Spezialgesetzen (zB BauGO).
Danke Dir nochmal! Welche weiteren Kosten entstehen denn beim vorläufigen Rechtsschutz? Ich bin zufällig eben über ein weiteres Problem gestoßen. In einem Bescheid wurde, neben anderen Maßnahmen, insbesondere ein Zwangsgeld angedroht und alle Maßnahmen pauschal in einer abschließenden Nr. 5 des Bescheids "für sofort vollziehbar erklärt". Ich frage mich, wie man das hier am besten klausurtaktisch löst. Den einstweiligen Rechtsschutz einfach gegen alles beantragen? Und wäre eine Anordnung schon als ein vollstreckungsrechtlicher VA in der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 II 1 Nr. 3 VwGO iVm LandesR, das für Maßnahmen in der ZV den Wegfall der aW anordnet, von Gesetz her bereits unmittelbar vollstreckbar?
Dann würde man in der Klausur (und auch in Echt im Beschluss) knapp (!) zeigen, dass gg die Entscheidungen zur Hauptsache der Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt VwGO statthaft ist, in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung ein Fall von 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO vorliegt.
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Prüfungsumfang des VG - von Sagatiu - 04.11.2024, 14:07
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