09.11.2024, 21:43
Nicht das Gericht wechselt zwischen Verfahren, sondern Du berätst, welcher Rechtsbehelf eingelegt wird. Soweit statthaft, konkurrieren die Rechtsbehelfe frei miteinander und laufen nebeneinander her, oft auch bei verschiedenen Gerichten oder Spruchkörpern. Das liegt an den unterschiedlichen Rechtsschutzzielen.
Achtung: Das verkündete VU ist nicht unwirksam (nichtig), sondern nur eine Vollstreckungsvoraussetzung fehlt mangels Zustellung. Oder ist es im schriftlichen Vorverfahren ergangen und daher nicht existent? Dann laufen erstinstanzliches Klageverfahren mit ggf. einstweiliger Einstellung der ZV und Erinnerung, weil es gar keinen Titel gibt, parallel, wenn man will. Meinst Du diese Konstellation?
Achtung: Das verkündete VU ist nicht unwirksam (nichtig), sondern nur eine Vollstreckungsvoraussetzung fehlt mangels Zustellung. Oder ist es im schriftlichen Vorverfahren ergangen und daher nicht existent? Dann laufen erstinstanzliches Klageverfahren mit ggf. einstweiliger Einstellung der ZV und Erinnerung, weil es gar keinen Titel gibt, parallel, wenn man will. Meinst Du diese Konstellation?
Nachrichten in diesem Thema
Anträge in der Anwaltsklausur & ZV - von Sagaliu - 09.11.2024, 19:08
RE: Anträge in der Anwaltsklausur & ZV - von RefNdsOL - 09.11.2024, 19:40
RE: Anträge in der Anwaltsklausur & ZV - von Praktiker - 09.11.2024, 21:43