• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR
Antworten

 
Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR
Sagaliu
Junior Member
**
Beiträge: 10
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2024
#3
08.11.2024, 16:05
(08.11.2024, 15:55)RefNdsOL schrieb:  
(08.11.2024, 15:49)Sagaliu schrieb:  Hey Leute,

ich habe eine Frage zur Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR. 

Wenn der Kläger einen Feststellungsantrag als Hauptantrag, beispielsweise festzustellen, dass ein Bescheid nichtig sei, stellt und dann hilfsweise beantragt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, warum wäre dann die Feststellungsklage in diesem Fall nicht unstatthaft? Weil im Prinzip erreicht er ja mit der Anfechtungsklage sein Rechtsschutzziel ebenfalls und es herrscht doch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage?

Danke Euch!

Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit eines VA sind zwei unterschiedliche Sachen. Ein nichtiger VA ist unwirksam, § 43 III VwVfG. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist trotz der Rechtswidrigkeit wirksam, vgl. § 48 VwVfG. Deswegen begeht der Kläger ja auch im Hauptantrag, dass die Nichtigkeit (und damit einhergehend Unwirksamkeit) des VA festgestellt wird und nur dann, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass der VA nicht nichtig ist - weil die Nichtigkeit von VAs grundsätzlich den Ausnahmefall darstellt, vgl. § 44 VwVfG - dann soll jedenfalls der rechtswidrige Verwaltungsakt beseitigt werden.

Ja, aber im Prinzip gehen doch beide Anträge auf dasselbe Rechtsschutzziel: Beseitigung des VA. Dann müsste ich doch eigentlich mit der Anfechtungsklage beginnen, wenn ich eine generelle Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage habe.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten


Nachrichten in diesem Thema
Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR - von Sagaliu - 08.11.2024, 15:49
RE: Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR - von RefNdsOL - 08.11.2024, 15:55
RE: Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR - von Sagaliu - 08.11.2024, 16:05
RE: Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR - von RefNdsOL - 08.11.2024, 16:13
RE: Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR - von Sagaliu - 08.11.2024, 16:20
RE: Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR - von RefNdsOL - 08.11.2024, 16:27


 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus