04.11.2024, 18:25
Das ist Auslegungsfrage, aber im Regelfall ja. Bei einem uneingeschränkten Anfechtungsantrag wird man wohl davon ausgehen müssen, dass der Kläger den gesamten Bescheid aufgehoben haben will.
Achtung: die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist NICHT Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern muss gesondert im Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO zum Gegenstand gemacht werden. Ungefragte Ausführungen zur ordnungsgemäßen Anordnung und/oder zum Vollzugsinteresse sind nicht praxisgerecht und dürften (jedenfalls bei mir…) in der Klausur zu Abstrichen führen.
Achtung: die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist NICHT Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern muss gesondert im Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO zum Gegenstand gemacht werden. Ungefragte Ausführungen zur ordnungsgemäßen Anordnung und/oder zum Vollzugsinteresse sind nicht praxisgerecht und dürften (jedenfalls bei mir…) in der Klausur zu Abstrichen führen.
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Prüfungsumfang des VG - von Sagatiu - 04.11.2024, 14:07
RE: Prüfungsumfang des VG - von JungemitTaubenei - 04.11.2024, 18:25
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