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§ 80 V VwGO Richteranzahl
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Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/

Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:

https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
 
Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#2
04.11.2024, 16:52
Das ergibt sich aus § 5 III 2 VwGO. § 80 V ist ein Beschluss, sodass die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken.
Zudem bei § 80 V - Beschlüssen an § 101 III VwGO denken.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.11.2024, 16:53 von Cenaira.)
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Nachrichten in diesem Thema
§ 80 V VwGO Richteranzahl - von NewNRW24 - 04.11.2024, 14:19
RE: § 80 V VwGO Richteranzahl - von Cenaira - 04.11.2024, 16:52
RE: § 80 V VwGO Richteranzahl - von RefNdsOL - 04.11.2024, 16:59


 

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