30.10.2024, 14:08
(30.10.2024, 12:31)Sagatiu schrieb: Ah, das ergibt total Sinn – vielen Dank! Das heißt im Ergebnis nur wegen des Erfordernis nach § 775 Nr. 1 ZPO nehmen wir die Kosten der Hauptsacheentscheidung mit auf? Und @Praktiker, würdest du die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit dann immer trennen? Also hinsichtlich der Hauptsache immer in Euro tenorieren und hinsichtlich der Kosten dann § 709 S. 2 BGB?
Frage 1) Genau anders herum: Wegen § 775 Nr. 1 2. Var ZPO nimmst du die vorläufige Vollstreckbarkit der Hauptsache mit auf. Wegen der Kosten musst du es ohnehin für vorläufig vollstreckbar erklären. Das Urteil auf eine § 771 ZPO DWK ist jedoch ein Gestaltungsurteil, das heißt das Urteil verändert bereits die Rechtslage, sodass es technisch betrachtet in der Hauptsache nicht vollstreckt werden braucht oder kann. Einzig wegen § 775 Nr. 1 ZPO musst du aus formellen Gründen es eben auch in der Hauptsache für vorläufig vollstreckbar erklären (und eben nicht nur bzgl. der Kosten).
Frage 2) Guck dir mal den Unterschied zwischen § 709 S. 1 und S. 2 ZPO an.
Nach § 709 S. 1 ZPO muss grundsätzlich bei Urteilen, die nicht § 708 ZPO unterliegen, sie für eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sein. Das heißt du musst als Gläubiger die komplette Sicherheit leisten bevor du vollstrecken darfst.
§ 709 S. 2 ZPO sagt jetzt: Wenn die Vollstreckung eine Geldforderung betrifft (bspw. bei Zahlungsklagen oder eben auch wenn es um die Kosten geht, die stellen ja auch eine Geldforderung dar, die vollstreckt werden kann), dann "[...]genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird.".
Daher tenoriert man auch bei § 709 S. 1, wenn es bspw. um die Herausgabe einer Sache geht, die einen Wert von 3000 Euro hat: Das Urteil ist (hinsichtlich der Herausgabe/hinsichtlich der Ziff. 1) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3300 EUR. (3300 EUR = 110% des Wertes der Sache, in die vollstreckt wird).
Hier muss der Gläubiger erst die komplette Sicherheit leisten bevor er die Hauptsache vollstrecken darf/kann.
Bei § 709 S. 2 tenoriert man hingegen: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Hier kann der Gläubiger auch nur eine Teil-Sicherheit leisten, wenn er nur einen Teil vollstrecken will. Bsp.: Wenn ihm 2000 EUR zugesprochen wurden. Dann müsste er Sicherheit in Höhe von 2200 EUR leisten, um die gesamte Hauptsache zu vollstrecken. Er darf wegen § 709 S. 2 ZPO hier aber auch nur einen Teil vollstrecken; wenn er nur 600 EUR erstmal vollstrecken will, dann muss er dafür nur Sicherheit in Höhe von 660 EUR leisten (660 EUR = 110% des zu vollstreckenden Betrages von 600 EUR).
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