29.10.2024, 19:37
Das Urteil auf eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 I ZPO hat genau wie bei der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 I ZPO gestaltende Wirkung, das heißt durch das Urteil selbst wird bereits die Rechtslage verändert und das Urteil ist durch die Vollstreckungsorgane, die in den jeweiligen Gegenstand vollstrecken wollen, zu berücksichtigen. Zudem gibt es auch immer Kosten und es muss eine Kostengrundentscheidung getroffen werden nach §§ 91 ff. ZPO. Zwar hat die Hauptsacheentscheidung technisch gesehen keinen vollstreckbaren Inhalt, es bedarf jedoch einer vollstreckbaren Ausfertigung um diese den Vollstreckungsorganen entgegenhalten zu können. Denn technisch gesehen besteht wegen § 704 ZPO vorher noch keine (formelle) Rechtskraft, sodass § 703 ZPO gilt. Daher ist das Urteil im gesamten für vorläufig vollstreckbar zu erklären und nicht nur bzgl. der Kosten.
Die vorl. Vollstreckbarkeit richtet sich dann nach den allg. Regln, §§ 708 ff. Hier kann dann u.a. § 708 Nr. 11 Alt. 1 (!) ZPO (Alt. 1, weil die vorl. Vollstreckbarkeit die Hauptsache mit erfasst) und damit auch § 711 ZPO (Abwendungsbefugnis) einschlägig sein, ggf. aber § 713 ZPO!.
Der Wert des Gegenstandes ist nach § 6 ZPO zu bestimmen und zum einen für den Streitwert maßgeblich, zum anderen auch falls sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 S. 1 ZPO richtet. Denn dann ist die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung für die Vollstreckung erforderlich, § 751 I ZPO. Sofern die Hauptsache auf die sich die Drittwiderspruchsklage bezog keine (Geld-)Forderung ist, dann ist § 709 S. 2 ZPO nicht anwendbar, sondern nur § 709 S. 1 ZPO. Dann ist die zu leistende Sicherheitsleistung vom zu vollstreckenden Betrag und damit dem Wert des Gegenstandes abhängig. Das ist dann der Wert nach § 6 ZPO und der ist anzugeben + ggf. Sicherheitszuschlag 10%.
Die vorl. Vollstreckbarkeit richtet sich dann nach den allg. Regln, §§ 708 ff. Hier kann dann u.a. § 708 Nr. 11 Alt. 1 (!) ZPO (Alt. 1, weil die vorl. Vollstreckbarkeit die Hauptsache mit erfasst) und damit auch § 711 ZPO (Abwendungsbefugnis) einschlägig sein, ggf. aber § 713 ZPO!.
Der Wert des Gegenstandes ist nach § 6 ZPO zu bestimmen und zum einen für den Streitwert maßgeblich, zum anderen auch falls sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 S. 1 ZPO richtet. Denn dann ist die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung für die Vollstreckung erforderlich, § 751 I ZPO. Sofern die Hauptsache auf die sich die Drittwiderspruchsklage bezog keine (Geld-)Forderung ist, dann ist § 709 S. 2 ZPO nicht anwendbar, sondern nur § 709 S. 1 ZPO. Dann ist die zu leistende Sicherheitsleistung vom zu vollstreckenden Betrag und damit dem Wert des Gegenstandes abhängig. Das ist dann der Wert nach § 6 ZPO und der ist anzugeben + ggf. Sicherheitszuschlag 10%.
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Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Drittwiderspruchsklage - von Sagatiu - 29.10.2024, 19:07
RE: Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Drittwiderspruchsklage - von RefNdsOL - 29.10.2024, 19:37
RE: Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Drittwiderspruchsklage - von Praktiker - 29.10.2024, 19:52
RE: Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Drittwiderspruchsklage - von Sagatiu - 30.10.2024, 12:31
RE: Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Drittwiderspruchsklage - von RefNdsOL - 30.10.2024, 14:08
RE: Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Drittwiderspruchsklage - von Praktiker - 30.10.2024, 16:24