14.10.2024, 18:21
Lies nochmal die §§ 353, 354 StPO. Wenn das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft war, dann wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Das angefochtene Urteil wäre ja aber das Berufungsurteil. Wenn ein Fall des § 354 I-Ib StPO vorliegt, würde das Revisionsgericht dann selbst eine neue Entscheidung treffen oder es nach § 354 II StPO zur neuen Entscheidung an das BerGer zurückverweisen. Dieses müsste dann neu entscheiden unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichtes, das heißt ggf. eben die Berufung als zu verwerfen ist (siehe Wortlaut des § 313 II 2 StPO).
Was ist denn die Folge, wenn das "direkt" passiert wäre, d.h. wenn das Berufungsgericht direkt die Berufung als unzulässig verworfen hätte?
Das Berufungsurteil war ja dasjenige, dass das Urteil des Tatgerichtes aufgehoben hat, § 328 I StPO. Das heißt, wenn das BerUrt., dass das tatgerichtliche Urteil aufgehoben hat, selbst durch das Revisionsgericht aufgehoben wird, dann bleibt das tatgerichtliche Urteil bestehen.
Formelles Rechtsmittelrecht bzw. Rechtsmittelverfahrensrecht lässt sich wunderbar durch das Gesetz lösen.
Was ist denn die Folge, wenn das "direkt" passiert wäre, d.h. wenn das Berufungsgericht direkt die Berufung als unzulässig verworfen hätte?
Das Berufungsurteil war ja dasjenige, dass das Urteil des Tatgerichtes aufgehoben hat, § 328 I StPO. Das heißt, wenn das BerUrt., dass das tatgerichtliche Urteil aufgehoben hat, selbst durch das Revisionsgericht aufgehoben wird, dann bleibt das tatgerichtliche Urteil bestehen.
Formelles Rechtsmittelrecht bzw. Rechtsmittelverfahrensrecht lässt sich wunderbar durch das Gesetz lösen.
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Frage Revision ggn Berufungsurteil - von NewNRW24 - 13.10.2024, 16:20
RE: Frage Revision ggn Berufungsurteil - von RefNdsOL - 13.10.2024, 20:29
RE: Frage Revision ggn Berufungsurteil - von NewNRW24 - 14.10.2024, 18:05
RE: Frage Revision ggn Berufungsurteil - von RefNdsOL - 14.10.2024, 18:21
RE: Frage Revision ggn Berufungsurteil - von NewNRW24 - 15.10.2024, 14:52