04.10.2024, 12:03
Achso, gut, das war mir ehrlicherweise nicht so richtig bewusst, dass § 322 II ZPO keine Rechtskraft über den Grund der Forderung bewirkt und daher eben auch ein weiterer Teil dann noch nachträglich aus dem gleiche Grund eingeklagt werden könnte. Das hätte man mE prozessökonomisch sinnvoller lösen können, aber womöglich hat es so auch seine Vorteile und man hat das füreinander abgewogen.
Etwas anderes wäre dann, wie du sagst, wenn du der Beklagte Widerklage erheben und Antrag nach § 256 II ZPO stellen würde (oder halt der Kläger). Schließt denn das feststellungsfähige Rechtsverhältnis, dass wohl in der Verpflichtung des Drittschuldners gegenüber dem Beklagten zu sehen sein wird, dann auch die Höhe dieser Verpflichtung mit ein?
Ich nehme mal an, dass das zu bejahen ist, da andernfalls ja die die Vss des § 256 II ZPO "[...]ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt[...]" nicht vorläge. Denn die Entscheidung des Rechtsstreites hängt von dem Bestehen der Forderung ab, das schließt im Fall der Zahlungsklage aber auch die Höhe der Forderung mit ein. Denn im Fall der Zahlungsklage muss nicht nur über die Zahlungsverpflichtung des Beklagten, sondern auch die Höhe entschieden werden. Die Höhe der festzustellenden Forderung beeinflusst wegen der materiell-rechtlichen Wirkung der Aufrechnung nach § 389 BGB die Höhe der dem Kläger zustehenden Forderung.
Etwas anderes wäre dann, wie du sagst, wenn du der Beklagte Widerklage erheben und Antrag nach § 256 II ZPO stellen würde (oder halt der Kläger). Schließt denn das feststellungsfähige Rechtsverhältnis, dass wohl in der Verpflichtung des Drittschuldners gegenüber dem Beklagten zu sehen sein wird, dann auch die Höhe dieser Verpflichtung mit ein?
Ich nehme mal an, dass das zu bejahen ist, da andernfalls ja die die Vss des § 256 II ZPO "[...]ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt[...]" nicht vorläge. Denn die Entscheidung des Rechtsstreites hängt von dem Bestehen der Forderung ab, das schließt im Fall der Zahlungsklage aber auch die Höhe der Forderung mit ein. Denn im Fall der Zahlungsklage muss nicht nur über die Zahlungsverpflichtung des Beklagten, sondern auch die Höhe entschieden werden. Die Höhe der festzustellenden Forderung beeinflusst wegen der materiell-rechtlichen Wirkung der Aufrechnung nach § 389 BGB die Höhe der dem Kläger zustehenden Forderung.
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Prüfungsort der Rechtskraft - von Iamy - 03.10.2024, 16:24
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von RefNdsOL - 03.10.2024, 16:57
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von Praktiker - 03.10.2024, 21:06
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von RefNdsOL - 03.10.2024, 21:28
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von Praktiker - 04.10.2024, 11:23
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von RefNdsOL - 04.10.2024, 12:03
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von Praktiker - 04.10.2024, 12:37