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Willkür der mündlichen Prüfung
Rechtsrealist
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Themen: 0
Registriert seit: Sep 2024
#15
30.09.2024, 16:46
Ich bin aufgrund überwiegend positiver Erfahrungen zwar tendenziell ein Freund mündlicher Prüfungen. In ihrem Rahmen lassen sich nämlich Zusammenhänge prüfen, die sich schlecht in die sehr spezifischen juristischen Klausuren integrieren lassen (etwa Grundbegriffe der Methodenlehre oder ein gewisses - kein übertriebenes! - rechtshistorisches Grundlagenwissen).

Und doch ist die ganze Veranstaltung und ihr zu großer Impact bei Lichte betrachtet der helle Wahnsinn. Es gibt für mich zwei Aspekte, die das auf den Punkt bringen:

Es gilt kein klarer Maßstab. Ich habe einmal Widerspruch gegen ein Prüfungsgespräch eingelegt. Man meint ja, es sei eine Selbstverständlichkeit, dass der Bewertungsmaßstab ein relativer ist, sprich: der eine Kandidat wird immer auch mit Blick auf die Leistung der anderen bewertet. Schon leise psychologische Vermutungen dürften bei jedem in die Richtung gehen, dass sich Prüfer von einem solchen vergleichenden Blick nicht freimachen können. Bei der Klausurkorrektur ist dies nicht anders, ja wohl noch stärker ausgeprägt. Äußerungen in diese Richtung ("es kommt darauf an, wie gut die anderen im Stapel sind") dürften viele auf diesem langen Ausbildungsweg von Korrektoren in den Examina gehört haben. Was der Widerspruch im Ergebnis genützt hat, könnt ihr euch denken. Happywide  Für mich unfassbar war der abstrakte Teil der Begründung der Kollegen im Prüfungsamt: Es gelte nach der Rspr. des BVerwG ein streng "allgemein-objektiver Bewertungsmaßstab". Ein Vergleich der Leistungen untereinander finde sozusagen in no way, shape or form statt. Tatsächlich sind dies hergebrachte Grundsätze des Prüfungsrechts. Wer die Realitäten kennt, wird das für reine Fiktion halten. Die Konfrontation mit diesem systemischen Irrsinn hat es mir am Ende leichter gemacht, das Ergebnis zu akzeptieren - weil ich das alles kaum mehr Ernst nehmen kann (also so wirklich, nicht nur sprichwörtlich).

Zweitens beschäftigt mich ein einfacher Zusammenhang: Weicht die Bewertung des Prüfungsgesprächs bei Verbesserern erheblich von der früheren mündlichen Note ab, ist das ein kaum zu verkraftender Widerspruch. Klar, wir sagen uns zur eigenen Besänftigung (oder Motivation) alle, es handele sich nur um eine Momentaufnahme. Es gibt Konstellationen von sehr bescheidener Vornote im Erstversuch und extrem netten Kommissionen, die durch die Bank 16 Punkte und mehr verteilen (habe solche Ausreißer mehrfach in Protokollen gesichtet). Läuft es bei der Verbesserung dann schriftlich wiederum erheblich besser, ist es irgendwie ein schlechter Witz, wenn nunmehr das frühere Ergebnis nicht mehr ansatzweise erreicht wird. So wird es ja meistens sein (z.B. Vornote 9 Punkte, mündlich im Schnitt 11 Punkte). Schon klar, alles nur eine Momentaufnahme, wird es sicherlich auch in den sakrosankten Grundsätzen des Prüfungsrechts irgendwo beiläufig heißen. Ist aber schon absurd, wenn unser fiktiver Kandidat erst schriftlich beweist, dass das Gesamtergebnis des Erstversuchs die Fähigkeiten spiegelt, nur um dann in einer zweiten Mündlichen bescheinigt zu bekommen, dass das juristische Können punktgenau bei (im Beispiel) 11 Punkten liegt. Eine Differenz von 5 Punkten und zwei Notenstufen!
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Willkür der mündlichen Prüfung - von r.schm - 25.09.2024, 09:41
RE: Willkür der mündlichen Prüfung - von g3rn3gr0s - 25.09.2024, 09:52
RE: Willkür der mündlichen Prüfung - von Friedman - 25.09.2024, 20:22
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