18.09.2024, 14:43
Hey,
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Ich wäre über jede Antwort sehr dankbar. Zum Start der Strafstation soll noch keine Anklage geschrieben werden, jedoch zu der Akte Stellung genommen werden und geschaut werden, ob sich Person x strafbar gemacht hat. Für das zu prüfende Delikt wurde Strafanzeige erhoben. Zusätzlich soll ein B Gutachten erstellt werden.
Bezüglich des Gutachtens ist jetzt meine Frage, ob ich da dem Aufbau wie bei dem Schreiben der Anklage später in der Klausur folge und den Obersatz mit - könnte sich hinreichend verdächtigt gemacht haben- einleiten oder wie gewohnt schreiben - könnte sich strafbar gemacht haben-. Die Akte lässt hier noch viele Fragen offen und es wirkt so, als ob nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Behauptungen der Personen auch wahr sind. Schreibe ich dann trotzdem -könnte sich hinreichend verdächtigt gemacht haben- ? Zumindest wurde uns von den AG-Leitern gesagt, dass wir uns diese Formulierung ab jetzt einprägen müssen. Jetzt wurde aber nicht als Aufgabe erteilt ein A Gutachten zu erstellen um anschliessend die Klage zu schreiben, sondern lediglich zu schauen, ob ein bestimmter Straftatbestand erfüllt wird und sich ein wenig mit dem Sachverhalt und der Akte zu beschäftigen.
Frage 2.
Wenn in der Akte Strafanzeige erhoben wurde für ein bestimmtes Delikt, kann ich auch darüberhinaus im Gutachten aus staasanwaltlicher Sicht auch anderen Delikte ( zum Beispiel Offizialdelikte wo kein Strafantrag erforderlich ist) auflisten, die meiner Meinung nach auch verwirklicht worden sind und dann die bereits oben genannte Formulierung - könnte sich hinreichend wegen..... verdächtigt gemacht haben ?
Wünsche euch noch einen schönen Tag.
Liebe Grüße
Martha
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Ich wäre über jede Antwort sehr dankbar. Zum Start der Strafstation soll noch keine Anklage geschrieben werden, jedoch zu der Akte Stellung genommen werden und geschaut werden, ob sich Person x strafbar gemacht hat. Für das zu prüfende Delikt wurde Strafanzeige erhoben. Zusätzlich soll ein B Gutachten erstellt werden.
Bezüglich des Gutachtens ist jetzt meine Frage, ob ich da dem Aufbau wie bei dem Schreiben der Anklage später in der Klausur folge und den Obersatz mit - könnte sich hinreichend verdächtigt gemacht haben- einleiten oder wie gewohnt schreiben - könnte sich strafbar gemacht haben-. Die Akte lässt hier noch viele Fragen offen und es wirkt so, als ob nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Behauptungen der Personen auch wahr sind. Schreibe ich dann trotzdem -könnte sich hinreichend verdächtigt gemacht haben- ? Zumindest wurde uns von den AG-Leitern gesagt, dass wir uns diese Formulierung ab jetzt einprägen müssen. Jetzt wurde aber nicht als Aufgabe erteilt ein A Gutachten zu erstellen um anschliessend die Klage zu schreiben, sondern lediglich zu schauen, ob ein bestimmter Straftatbestand erfüllt wird und sich ein wenig mit dem Sachverhalt und der Akte zu beschäftigen.
Frage 2.
Wenn in der Akte Strafanzeige erhoben wurde für ein bestimmtes Delikt, kann ich auch darüberhinaus im Gutachten aus staasanwaltlicher Sicht auch anderen Delikte ( zum Beispiel Offizialdelikte wo kein Strafantrag erforderlich ist) auflisten, die meiner Meinung nach auch verwirklicht worden sind und dann die bereits oben genannte Formulierung - könnte sich hinreichend wegen..... verdächtigt gemacht haben ?
Wünsche euch noch einen schönen Tag.
Liebe Grüße
Martha
Nachrichten in diesem Thema
Strafstation - A Gutachten - von Martha030 - 18.09.2024, 14:43
RE: Strafstation - A Gutachten - von Broton - 18.09.2024, 16:41
RE: Strafstation - A Gutachten - von Anni_NrW - 18.09.2024, 17:19


