06.04.2019, 00:19
Die Abwägung wird nach dem Klägervortrag in der Klägerstation vorgenommen. Nach dem Beklagtenvortrag folgt die Abwägung entsprechend in der Beklagtenstation. In der Beweisstation entscheidest du dann, ob du dem Kläger- oder dem Beklagtenvortrag folgst.
Also
I. Zulässigkeitsstation
II. Klägerstation => Anspruch aus §§7,18 StVG
Anspruchsvoraussetzungen nach schlüssigem Klägervortrag prüfen (u.a. auch Quotenbildung §17 StVG)
III. Beklagtenstation (Die Tatsache ... könnte erheblich gegenüber dem schlüssig dargelegten Anspruch aus §§7,18 StVG sein. Dann könnten die Quoten nach §17 StVG anders zu beurteilen sein.)
=> Quotenbildung nach Beklagtenvortrag
IV. Beweisstation
=> Beweiswürdigung
So würde ich es machen.
Also
I. Zulässigkeitsstation
II. Klägerstation => Anspruch aus §§7,18 StVG
Anspruchsvoraussetzungen nach schlüssigem Klägervortrag prüfen (u.a. auch Quotenbildung §17 StVG)
III. Beklagtenstation (Die Tatsache ... könnte erheblich gegenüber dem schlüssig dargelegten Anspruch aus §§7,18 StVG sein. Dann könnten die Quoten nach §17 StVG anders zu beurteilen sein.)
=> Quotenbildung nach Beklagtenvortrag
IV. Beweisstation
=> Beweiswürdigung
So würde ich es machen.
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