05.09.2024, 08:49
Grundsätzlich maßgeblich für die Frage inwiefern die Verurteilung von der Anklage abweichen darf sind die 264 bis 266 StPO. Demnach bedarf es bei einer anderen prozessualen Tat einer Nachtragsanklage. Wenn sich nur rechtliche Gesichtspunkte bei der selben Tat ändern, bedarf es nach 265 StPO eines Hinweises. Laut Löwe/Rosenberg Rn.29 zu 4 StPO stellt der BGH auch bei Verfahrensverbindung auf das Erfordernis einer Nachtragsanklage ab (wenn auch in etwas anderer Konstellation).
Daher würde ich in diesem Fall einen rechtlichen Hinweis für erforderlich halten, dass auch einen Verurteilung der jeweiligen Qualifikation in Frage kommt.
Daher würde ich in diesem Fall einen rechtlichen Hinweis für erforderlich halten, dass auch einen Verurteilung der jeweiligen Qualifikation in Frage kommt.
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Strafrecht - Wirksame Anklage? - von Gast807 - 04.09.2024, 15:15
RE: Strafrecht - Wirksame Anklage? - von Drin - 05.09.2024, 07:54
RE: Strafrecht - Wirksame Anklage? - von Gast807 - 05.09.2024, 08:19
RE: Strafrecht - Wirksame Anklage? - von Paul Klee - 05.09.2024, 08:49
RE: Strafrecht - Wirksame Anklage? - von Praktiker - 05.09.2024, 13:11