18.08.2024, 22:54
Wie hier richtig gesagt wurde, ist allein der (gerichtliche) Gebührenstreitwert von Amts wegen festzusetzen. Eine gestaffelte Streitwertfestsetzung ist zwar in der Praxis bisweilen anzutreffen, aber angesichts des Antragserfordernisses in § 33 RVG kaum vertretbar. In der Klausur solltest du es darum auch nicht so machen. Um dich nicht angreifbar zu machen, würde ich in der Klausur kurz begründen, weshalb du keine gestaffelte Streitwertfestsetzung vornimmst. Dann kann auch der Korrektor, der es in der Praxis vielleicht so macht, dir nicht vorhalten, du hättest es übersehen.
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Streitwert bei Klagerücknahme vor mündlichen Verhandlung - von ZivilRDDorf - 13.08.2024, 20:06
RE: Streitwert bei Klagerücknahme vor mündlichen Verhandlung - von Praktiker - 13.08.2024, 22:12
RE: Streitwert bei Klagerücknahme vor mündlichen Verhandlung - von Paul Klee - 13.08.2024, 22:24
RE: Streitwert bei Klagerücknahme vor mündlichen Verhandlung - von ZivilRDDorf - 13.08.2024, 22:32
RE: Streitwert bei Klagerücknahme vor mündlichen Verhandlung - von Paul Klee - 13.08.2024, 22:37
RE: Streitwert bei Klagerücknahme vor mündlichen Verhandlung - von Praktiker - 14.08.2024, 05:30
RE: Streitwert bei Klagerücknahme vor mündlichen Verhandlung - von RiLG Hessen - 14.08.2024, 19:58
RE: Streitwert bei Klagerücknahme vor mündlichen Verhandlung - von Praktiker - 15.08.2024, 23:35
RE: Streitwert bei Klagerücknahme vor mündlichen Verhandlung - von RiNrw - 15.08.2024, 23:49
RE: Streitwert bei Klagerücknahme vor mündlichen Verhandlung - von Adlatus - 18.08.2024, 22:54
RE: Streitwert bei Klagerücknahme vor mündlichen Verhandlung - von Praktiker - 20.08.2024, 19:45
RE: Streitwert bei Klagerücknahme vor mündlichen Verhandlung - von Adlatus - 20.08.2024, 21:49