02.08.2024, 13:17
(02.08.2024, 08:36)ZL2024 schrieb:(29.07.2024, 09:50)Ex-GK schrieb: Hey,
bin zwar nicht in einer WP, aber grds. sollte das keinen Unterschied bei den Zulassungsvoraussetzungen als Syndikusrechtsanwalt machen. Wenn Du eine Syndikuszulassung anstrebst, solltest Du das explizit im Bewerbungsverfahren ansprechen - nicht jeder AG ist darauf eingestellt und es ist auch nicht für jede Tätigkeit im Unternehmen erforderlich. Es "reicht" grds. ein normaler Arbeitsvertrag, der aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Schau mal bei der für dich zuständigen RAK, was die Zulassungsvoraussetzungen sind (z.B. RAK FFM: https://www.rak-ffm.de/fileadmin/user_up..._30.12.pdf - hier muss der Arbeitsvertrag explizit die Bezeichnung "Syndikusanwalt" enthalten). Darüber hinaus werden zusätzliche Dokumente benötigt, die der AG idR erstellen muss (Tätigkeitsbeschreibung zB).
Viele Syndizi haben eine Doppelzulassung, aber aus verschiedenen Gründen - Klingelschild an der Tür, manche sind nebenbei noch anwaltlich tätig, späterer Wechsel in die Rechtsanwaltschaft ohne erneute Zulassung/lückenlose Zugehörigkeit zum Versorgungswerk bei Tätigkeitswechsel etc. Da müsstest du für dich selbst überlegen, ob das Sinn macht.
Vielen Dank, hab auch direkt nochmal ausdrücklich nachgefragt, ob eine Anstellung als Syndikus für die Stelle möglich wäre. Den Sinn einer Doppelzulassung sehe ich aktuell nicht. Wobei das ja auch nachträglich möglich sein sollte, zumindest hat die zuständige Kammer entsprechende Formulare für den Fall.
@RefNRW123, @Egal
Danke nochmal für den Hinweis und die Differenzierung. Ich glaube ich habs eingangs nicht deutlich gemacht. Angestellt werde ich bei der WPG, nicht bei dem entsprechenden Legal-Ableger, die als Rechtsanwaltsgesellschaft geführt wird. Ansonsten habt ihr Recht, würde sich die Frage nicht stellen.
Vielen Dank für Eure Erfahrungen soweit!!
Danke für den Nachtrag.
Dann ist es ein nichtanwaltlicher Arbeitgeber, für den die DRV deine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gesondert prüfen muss. Als Anwalt wirst du dort vermutlich nicht mehr zugelassen werden, aber für den Syndikus-RA sehe ich keine Probleme, solange deine Tätigkeit der einer anwaltlichen Tätigkeit entspricht.
Viele hier im Forum sind ja jünger. Wer wie ich schon etwas älter ist, wird die Diskussion um den Syndikus und dessen Unterschied zum Syndikus-RA noch hautnah mitbekommen haben. "Syndikus" wie hier im Forum oft verwendet, ist nämlich ungenau und eigentlich seit der Rechtsprechungs- und Gesetzesänderung von vor ca. 12-15 Jahren nicht mehr der richtige Begriff. Er entspricht etwa dem Justiziar, also einem Unternehmensjurist OHNE Anwaltszulassung.*
Nachdem damals die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Volljuristen in Unternehmen eingeführt wurde, wurde vom Gesetzgeber der Syndikus-RA geschaffen und die BRAO entsprechend geändert.
Der Syndikus-RA darf ausdrücklich auch bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber tätig sein und kann trotzdem von der Rentenversicherung befreit sein, wenn seine Tätigkeit eine anwaltliche Tätigkeit ist.
Ich habe nicht mitbekommen, dass diese Grundsätze aufgehoben worden sind und wurde selbst Anfang 2023 rückwirkend für November 2022 als Syndikus-RA zugelassen (Rechtsanwältin war ich vorher schon und habe seitdem die Doppelzulassung).
*Disclaimer: Ich habe nicht mehr alle Einzelheiten der Altregelungen und Änderungen im Kopf. Sorry daher, falls Ungenauigkeiten in meinen Ausführungen vorhanden sind. Im Kern ist die Aussage aber richtig.
Nachrichten in diesem Thema
Zulassung bei Anstellung in einer WPG - von ZL2024 - 29.07.2024, 09:14
RE: Zulassung bei Anstellung in einer WPG - von RefNRW123 - 29.07.2024, 09:32
RE: Zulassung bei Anstellung in einer WPG - von Egal - 29.07.2024, 18:39
RE: Zulassung bei Anstellung in einer WPG - von Ex-GK - 29.07.2024, 09:50
RE: Zulassung bei Anstellung in einer WPG - von ZL2024 - 02.08.2024, 08:36
RE: Zulassung bei Anstellung in einer WPG - von Egal - 02.08.2024, 13:17
RE: Zulassung bei Anstellung in einer WPG - von kumpelanton - 02.08.2024, 15:39