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Wann ist nach § 55 II StPO und wann nach § 136 StPO zu belehren?
Kugelblitz
Junior Member
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Beiträge: 10
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Registriert seit: Jun 2023
#2
17.05.2024, 09:24
§ 136 StPO findet nur dann Anwendung, wenn dein "Zeuge" bereits zum Zeitpunkt der Vernehmung Beschuldigter gewesen ist oder die Ermittlungsbehörden ihn als solchen hätten behandeln müssen.  Wenn aber wie von dir geschildert ein Zeuge vernommen wird, ist dieser grundsätzlich nur gem. §§ 52, 55 StPO zu belehren. Sollte während der Vernehmung dann der Status als Beschuldigter begründet werden, wäre eine Belehrung iSd 136 StPO nachzuschieben.

Da in dem von dir geschilderten Fall dieser Übergang zwischen Status als Zeuge und Beschuldigter aber aufgrund einer Spontanäußerung erfolgte, folglich dem Polizisten eine Belehrung nach § 136 StPO gar nicht möglich gewesen wäre. Kommt nur § 55 StPO allenfalls hilfsweise vllt. § 136 StPO in Betracht. Wenn man das Beweisverwertungsverbot daran knüpfen würde, dass grundsätzlich der Zeuge just in dem Moment hätte unterbrochen und belehrt werden müssen, als dem Polizisten klar wird, dass dieser die Tat gerade gesteht. Das ist aber praktisch wohl kaum zu verlangen. § 136 StPO würde aber greifen, wenn der Polizist nach der Spontanäußerung weitere Nachfragen stellt, worauf sich dann der vormalige Zeuge (inzwischen Beschuldigte) selbst belastet.
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Wann ist nach § 55 II StPO und wann nach § 136 StPO zu belehren? - von Jäput - 17.05.2024, 08:21
RE: Wann ist nach § 55 II StPO und wann nach § 136 StPO zu belehren? - von Kugelblitz - 17.05.2024, 09:24
RE: Wann ist nach § 55 II StPO und wann nach § 136 StPO zu belehren? - von Jäput - 17.05.2024, 09:31
RE: Wann ist nach § 55 II StPO und wann nach § 136 StPO zu belehren? - von Kugelblitz - 17.05.2024, 12:25


 

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