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  5. Wann ist nach § 55 II StPO und wann nach § 136 StPO zu belehren?
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Wann ist nach § 55 II StPO und wann nach § 136 StPO zu belehren?
Jäput
Junior Member
**
Beiträge: 5
Themen: 3
Registriert seit: Apr 2024
#1
17.05.2024, 08:21
Hey Leute,

mal angenommen ein Zeuge wird im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens geladen und gibt dort plötzlich (also unvorhergesehen) einen Tatbeitrag zu, ohne dass er sodann als Beschuldigter iSv § 136 StPO belehrt wird und ohne dass er im Voraus gem. § 55 II StPO belehrt wurde. 

Ich hätte jetzt einfach geprüft, ob die Aussage wegen eines Verstoßes gem. § 163a IV 2 StPO iVm § 136 I 2 StPO unverwertbar ist. Die mir vorgeschlagene Lösung spricht aber stattdessen ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen § 55 II StPO an und meint, die unterlassene § 136 I 2 StPO Belehrung sei unschädlich, weil eine solche nicht zwingend erforderlich gewesen sei. 

Ich verstehe diesen Gedankengang aber nicht. Für mich war bislang klar, dass das Zugeben einer Straftat innerhalb einer Vernehmung die Belehrungspflicht nach § 136 I 2 StPO auslöst, selbst wenn § 55 II StPO unterlassen wurde. Könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen?

Vielen Dank!
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Wann ist nach § 55 II StPO und wann nach § 136 StPO zu belehren? - von Jäput - 17.05.2024, 08:21
RE: Wann ist nach § 55 II StPO und wann nach § 136 StPO zu belehren? - von Kugelblitz - 17.05.2024, 09:24
RE: Wann ist nach § 55 II StPO und wann nach § 136 StPO zu belehren? - von Jäput - 17.05.2024, 09:31
RE: Wann ist nach § 55 II StPO und wann nach § 136 StPO zu belehren? - von Kugelblitz - 17.05.2024, 12:25


 

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