24.04.2024, 10:59
(24.04.2024, 09:08)Pedresko schrieb:(24.04.2024, 08:53)Konova schrieb: Ja die Klage des Zessionars bei Abtretung vor Klageerhebung hat nichts mit Prozesssandschaft zu tun. Die Frage stellt sich nur bei einer Klage des Zedenten nach Abtretung.
Bei Abtretung nach Rechtshängigkeit greift 265 ZPO
Danke dir! Die Prozessstandschaft würde dann aber wieder relevant werden, wenn wir zB eine Ermächtigung/Vollmacht haben für die Geltendmachung des Anspruchs im Prozess?
Wie gesagt. Der klagende Zessionar braucht keine Ermächtigung / Zustimmung des vorherigen Rechtsinhabers, weil er selbst der Rechtsinhaber geworden ist, wenn die Klage erst nach Abtretung erhoben wurde.
Der klagende Zedent ist nicht mehr Rechtsinhaber und braucht daher die Zustimmung des tatsächlichen Rechtsinhabers, also des Zessionars. Das nennt man dann (gewillkürte) Prozessstandschaft (= fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen), welche die folgenden Voraussetzungen hat:
a) Rechtsinhaber stimmt zu
b) Recht ist übertragbar
c) Gegner ist nicht unbillig benachteiligt
d) Prozessstandschafter hat eigenes Interesse am Prozess
Der Voraussetzungen bedarf es nicht, wenn die Prozessstandschaft von Gesetzes wegen eintritt, wie bei § 265 ZPO.
Der Prozessstandschafter klagt dann regelmäßig auf Leistung an den Rechtsinhaber, kann aber auch auf Leistung an sich selbst klagen, sofern eine entsprechende Einziehungsermächtigung des Rechtsinhabers vorliegt (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).
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Verständnisfrage zur gewillkürten Prozessstandschaft - von Pedresko - 24.04.2024, 08:34
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