26.03.2024, 21:54
Ich nehme an, es geht um Zivilrecht? Und mit Fehlen des Widerspruchs ist gemeint, dass der Kläger den Klageanspruch auf einen Widerspruch stützt, dessen Erklärung der Beklagte bestreitet?
Dann würde ich es so machen: Wenn der Kläger behauptet, dem Beklagten sei der Widerspruch am xy zugegangen und der Beklagte das nur bestreitet, würde ich das als streitiges Klägervorbringen anführen - dass der Beklagte es anders sieht, ergibt sich ja schon daraus.
Je mehr der Beklagte den Zugang mit Substanz bestreitet, insbesondere wenn er sagt, warum nicht oder nicht rechtzeitig, gehört das in den Urteilstatbestand. An sich ins streitige Beklagtenvorbringen, u.U. kann man es auch beim Klägervorbringen anbringen ("während der Beklagte behauptet, das Schreiben sei seinem Nachbarn in den Briefkasten geworfen und ihm erst am xy weitergegeben worden" - das hilft der Verständlichkeit, ist aber natürlich nicht ganz sauber, also in der Klausur heikel).
Jetzt ist es natürlich so, dass auch Tatsachenvortrag, der erst in den Entscheidungsgründen eingeführt wird, Teil des Tatbestands im materiellen Sinne ist, insbesondere an der Beweiskraft des Tatbestands teilhat. Aber es ist nicht ganz sauber, insbesondere wenn nicht nur der Vortrag konkretisiert sondern quasi dort ganz neu eingeführt wird. Ich würde das in der Klausur vermeiden, auch wenn die Praxis es mitunter macht.
Dann würde ich es so machen: Wenn der Kläger behauptet, dem Beklagten sei der Widerspruch am xy zugegangen und der Beklagte das nur bestreitet, würde ich das als streitiges Klägervorbringen anführen - dass der Beklagte es anders sieht, ergibt sich ja schon daraus.
Je mehr der Beklagte den Zugang mit Substanz bestreitet, insbesondere wenn er sagt, warum nicht oder nicht rechtzeitig, gehört das in den Urteilstatbestand. An sich ins streitige Beklagtenvorbringen, u.U. kann man es auch beim Klägervorbringen anbringen ("während der Beklagte behauptet, das Schreiben sei seinem Nachbarn in den Briefkasten geworfen und ihm erst am xy weitergegeben worden" - das hilft der Verständlichkeit, ist aber natürlich nicht ganz sauber, also in der Klausur heikel).
Jetzt ist es natürlich so, dass auch Tatsachenvortrag, der erst in den Entscheidungsgründen eingeführt wird, Teil des Tatbestands im materiellen Sinne ist, insbesondere an der Beweiskraft des Tatbestands teilhat. Aber es ist nicht ganz sauber, insbesondere wenn nicht nur der Vortrag konkretisiert sondern quasi dort ganz neu eingeführt wird. Ich würde das in der Klausur vermeiden, auch wenn die Praxis es mitunter macht.
Nachrichten in diesem Thema
Streitiges Beklagtenvorbringen - von Ref‘inNRW - 26.03.2024, 12:33
RE: Streitiges Beklagtenvorbringen - von Praktiker - 26.03.2024, 21:54
RE: Streitiges Beklagtenvorbringen - von 9erDart - 27.03.2024, 09:39
RE: Streitiges Beklagtenvorbringen - von Konova - 27.03.2024, 09:42
RE: Streitiges Beklagtenvorbringen - von Praktiker - 27.03.2024, 10:10