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Darlegungs und Beweislast
Ref´inHessen
Junior Member
**
Beiträge: 34
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2024
#2
20.03.2024, 16:54
Also die Grundregel ist, derjenige, für den die dargelegte Sache günstig ist - sofern sie streitig ist - muss letztlich den Beweis führen, dass die Tatsache so stimmt, wie dargelegt. 

Also die Merkmale des Tatbestandes muss tendenziell der Kläger darlegen und im Streitfall beweisen, die Merkmale der Rechtsfolge muss der Beklagte darlegen und im Streitfall beweisen, dass sie eben nicht so sind (der Schaden bspw. so nicht eingetreten ist, nicht der behaupteten Höhe entspricht etc.). 
Sollte von dieser Grundregel abgewichen werden, gerne mal im Werkvertrags- oder auch Arzthaftungsrecht der Fall, dann steht es im Kommentar. Ich glaube hier hilft dir nur üben, üben, üben. Du musst ein Gefühl dafür bekommen, was Tatbestandsmerkmale sind, was Rechtsfolgenmerkmale sind und wo es sich um Beweislastumkehrregeln handelt (bspw. § 280 I 2 BGB die Voraussetzung des Vertretenmüssens als Beweislastumkehr formuliert, sodass der Beklagte die Beweislast trägt). Hier hilft leider nur Übung und der Kommentar.
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Nachrichten in diesem Thema
Darlegungs und Beweislast - von Ref‘inNRW - 20.03.2024, 16:24
RE: Darlegungs und Beweislast - von Ref´inHessen - 20.03.2024, 16:54
RE: Darlegungs und Beweislast - von Praktiker - 20.03.2024, 23:43


 

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