09.03.2024, 20:26
Hallo ihr Lieben,
ich hab vor kurzem eine Klausur geschrieben, in der es unter anderem um eine Titelgegenklage ging. Die war bezogen auf einen Vergleich zwischen den Parteien, von denen einige Teile problematisch waren (es ging um Unbestimmbarkeit verschiedener Nummern in diesem Vergleich). Ich dachte mir in der Klausur, dass wenn ein Teil des Vergleichs unbestimmt und deswegen unwirksam wäre, ich den anderen Teil nicht entscheiden müsste, weil Teilnichtigkeit zu Gesamtnichtigkeit führen würde, also § 139 BGB. Offensichtlich war das Unsinn, ich kann aber nicht so richtig erkennen warum. Habt ihr da Ideen? Vielen Dank bereits im Voraus für eure Ideen :).
ich hab vor kurzem eine Klausur geschrieben, in der es unter anderem um eine Titelgegenklage ging. Die war bezogen auf einen Vergleich zwischen den Parteien, von denen einige Teile problematisch waren (es ging um Unbestimmbarkeit verschiedener Nummern in diesem Vergleich). Ich dachte mir in der Klausur, dass wenn ein Teil des Vergleichs unbestimmt und deswegen unwirksam wäre, ich den anderen Teil nicht entscheiden müsste, weil Teilnichtigkeit zu Gesamtnichtigkeit führen würde, also § 139 BGB. Offensichtlich war das Unsinn, ich kann aber nicht so richtig erkennen warum. Habt ihr da Ideen? Vielen Dank bereits im Voraus für eure Ideen :).
Nachrichten in diesem Thema
Titelgegenklage - Teilnichtigkeit? - von Hohenheim - 09.03.2024, 20:26
RE: Titelgegenklage - Teilnichtigkeit? - von Praktiker - 09.03.2024, 20:44
RE: Titelgegenklage - Teilnichtigkeit? - von Die Spitze der Sozialkompetenz - 10.03.2024, 12:47
RE: Titelgegenklage - Teilnichtigkeit? - von Praktiker - 10.03.2024, 17:50