24.02.2024, 01:00
Das Strafurteil stützt sich bekanntlich auf den Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO).
Berücksichtigt das Gericht im Urteil Tatsachen oder Beweismittel, die gar nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, liegt darin ein Rechtsfehler. Beispiel: Im Urteil heißt es: "Die Täterschaft des Angeklagten ist durch die Aussage des Zeugen B in der Hauptverhandlung erwiesen." B ist jedoch in der Hauptverhandlung gar nicht vernommen worden. Dieser Rechtsfehler wird mit der so genannten Inbegriffsrüge (einer Verfahrensrüge) geltend gemacht. Es liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor. Verletzt ist § 261 StPO.
Manchmal wird der Ausdruck "Inbegriffsrüge" auch für den umgekehrten Fall verwendet: Ein Beweismittel ist in die Hauptverhandlung eingeführt worden, wird aber in den Urteilsgründen mit keiner Silbe (oder nur ganz unzulänglich) behandelt, obwohl im konkreten Fall nähere Erörterungen zu erwarten gewesen wären. Auch in diesem Fall kann eine Verletzung des § 261 StPO vorliegen und mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Diese Rüge wird meist "Ausschöpfungsrüge" genannt.
Die Beweisverwertungsverbote sind demgegenüber eine andere Baustelle, allerdings insoweit verwandt, als Verstöße ebenfalls mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden müssen.
Berücksichtigt das Gericht im Urteil Tatsachen oder Beweismittel, die gar nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, liegt darin ein Rechtsfehler. Beispiel: Im Urteil heißt es: "Die Täterschaft des Angeklagten ist durch die Aussage des Zeugen B in der Hauptverhandlung erwiesen." B ist jedoch in der Hauptverhandlung gar nicht vernommen worden. Dieser Rechtsfehler wird mit der so genannten Inbegriffsrüge (einer Verfahrensrüge) geltend gemacht. Es liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor. Verletzt ist § 261 StPO.
Manchmal wird der Ausdruck "Inbegriffsrüge" auch für den umgekehrten Fall verwendet: Ein Beweismittel ist in die Hauptverhandlung eingeführt worden, wird aber in den Urteilsgründen mit keiner Silbe (oder nur ganz unzulänglich) behandelt, obwohl im konkreten Fall nähere Erörterungen zu erwarten gewesen wären. Auch in diesem Fall kann eine Verletzung des § 261 StPO vorliegen und mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Diese Rüge wird meist "Ausschöpfungsrüge" genannt.
Die Beweisverwertungsverbote sind demgegenüber eine andere Baustelle, allerdings insoweit verwandt, als Verstöße ebenfalls mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden müssen.
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Inbegriffsrüge? - von Alud1 - 23.02.2024, 19:15
RE: Inbegriffsrüge? - von Lucille - 24.02.2024, 01:00
RE: Inbegriffsrüge? - von Ref´inHessen - 24.02.2024, 09:50