22.02.2024, 16:06
Hey :)
die Darstellungsrüge ist eine Art der Sachrüge. Bei der sog. Darstellungsrüge stellst du fest, dass die Feststellungen zur Sache nicht vollständig sind bzw. derart fehlerhaft, dass nicht alle Aspekte einer Norm darunter zu subsumieren sind. Bei der Verfahrensrüge geht es aber nicht darum, dass sachlich rechtlich ein Fehler vorliegt, sondern das gerichtliche Verfahren von Eröffnung bis zum Urteil fehlerhaft war. Das heißt, die Verfahrensrüge bezieht sich auf Fehler im Verfahren bis zum Urteil und die Sachrüge schaut sich nur das geschriebene Urteil an und schaut, ob da sachlich rechtliche Fehler vorhanden sind, wie bspw., dass die Feststellungen zur Sache nicht vollständig sind und Lücken und Widersprüche beinhalten. Schau hierzu gerne mal in den Meyer-Goßner § 337 Rn. 20 ff., da ist das eigentlich schön dargestellt, was der Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts für die Sachrüge sind.
Die Abgrenzung beschreibt Meyer-Goßner grob auch bei § 337 Rn. 7/8
die Darstellungsrüge ist eine Art der Sachrüge. Bei der sog. Darstellungsrüge stellst du fest, dass die Feststellungen zur Sache nicht vollständig sind bzw. derart fehlerhaft, dass nicht alle Aspekte einer Norm darunter zu subsumieren sind. Bei der Verfahrensrüge geht es aber nicht darum, dass sachlich rechtlich ein Fehler vorliegt, sondern das gerichtliche Verfahren von Eröffnung bis zum Urteil fehlerhaft war. Das heißt, die Verfahrensrüge bezieht sich auf Fehler im Verfahren bis zum Urteil und die Sachrüge schaut sich nur das geschriebene Urteil an und schaut, ob da sachlich rechtliche Fehler vorhanden sind, wie bspw., dass die Feststellungen zur Sache nicht vollständig sind und Lücken und Widersprüche beinhalten. Schau hierzu gerne mal in den Meyer-Goßner § 337 Rn. 20 ff., da ist das eigentlich schön dargestellt, was der Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts für die Sachrüge sind.
Die Abgrenzung beschreibt Meyer-Goßner grob auch bei § 337 Rn. 7/8
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Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von TasseTee - 22.02.2024, 15:29
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