12.02.2024, 16:30
Hallo ihr Lieben,
ich hätte eine kleine Frage zum Notenverbesserungsversuch in Baden-Württemberg.
Ich habe im Herbst 2023 mein 1. Examen bestanden und wollte jetzt im März 2024 meinen Notenverbesserungsversuch schreiben.
Wenn ich im Notenverbesserungsversuch krank bin und mich daher für das Examen krank schreibe (Märztermin 2024) und im April 2024 mein Referendariat beginne (habe schon zugesagt), dann könnte ich aufgrund des § 23 Abs. 1 S. 2 JAPrO BW:
"Der schriftliche Teil der Notenverbesserungsprüfung muss abgeschlossen sein, bevor der Vorbereitungsdienst aufgenommen wird; andernfalls endet die Notenverbesserungsprüfung mit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes. "
grundsätzlich nicht mehr zum Folgetermin (Herbst 2024) meinen Notenverbesserungsversuch wahrnehmen.
Gibt es aufgrund von Krankheit irgendwelche Ausnahmemöglichkeiten hierzu, dass man in BW mit dem Referendariat angefangen hat und später trotz des § 23 Abs. 1 S. 2 JAPrO den Notenverbesserungsversuch wahrnehmen kann?
Oder hat jemand schonmal die gleiche Dillemma-Situation in BW durchlebt und kann dort eine Rückmeldung hierzu geben?
Vielen Dank im voraus,
Beste Grüße
Johannes
ich hätte eine kleine Frage zum Notenverbesserungsversuch in Baden-Württemberg.
Ich habe im Herbst 2023 mein 1. Examen bestanden und wollte jetzt im März 2024 meinen Notenverbesserungsversuch schreiben.
Wenn ich im Notenverbesserungsversuch krank bin und mich daher für das Examen krank schreibe (Märztermin 2024) und im April 2024 mein Referendariat beginne (habe schon zugesagt), dann könnte ich aufgrund des § 23 Abs. 1 S. 2 JAPrO BW:
"Der schriftliche Teil der Notenverbesserungsprüfung muss abgeschlossen sein, bevor der Vorbereitungsdienst aufgenommen wird; andernfalls endet die Notenverbesserungsprüfung mit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes. "
grundsätzlich nicht mehr zum Folgetermin (Herbst 2024) meinen Notenverbesserungsversuch wahrnehmen.
Gibt es aufgrund von Krankheit irgendwelche Ausnahmemöglichkeiten hierzu, dass man in BW mit dem Referendariat angefangen hat und später trotz des § 23 Abs. 1 S. 2 JAPrO den Notenverbesserungsversuch wahrnehmen kann?
Oder hat jemand schonmal die gleiche Dillemma-Situation in BW durchlebt und kann dort eine Rückmeldung hierzu geben?
Vielen Dank im voraus,
Beste Grüße
Johannes
Nachrichten in diesem Thema
BW: Krank im Notenverbesserungsversucht; Beginn Ref. - von JohannesFR - 12.02.2024, 16:30
RE: BW: Krank im Notenverbesserungsversucht; Beginn Ref. - von 314159265359 - 13.02.2024, 00:00