04.02.2024, 13:22
(30.01.2024, 21:00)1Ri schrieb: Ein "Zwar ..., aber ..." Aufbau ist selten angebracht, insbesondere in der 1. Instanz. Ich wäre damit außerordentlich zurückhaltend, weil das Urteil nun mal kein Gutachten ist. Wenn der Tenor auf Zahlung von 50T Euro ist, muss es den Entscheidungsgründen hervorgehen, warum. Aber nicht, warum nicht.
Etwas anderes ist ein Alternativaufbau "unabhängig davon...", weil das zumindest in manchen Konstellation (hier VG) dazu führt, dass viele (Zulassungs)beschwerden schon daran scheitern, beide selbständig tragenden Begründungen anzugreifen.
Das gilt auch im Zivilbereich für die Berufungsbegründung ;)
Und vielleicht schreckt es unabhängig davon sinnlose Rechtsmittel ab, wenn man sieht, dass man nicht nur eine, sondern mehrere Rechtsauffassungen erfolgreich angreifen müsste, um zu obsiegen.
Es kommt also immer drauf an. Aber im Regelfall reicht es, um zuzusprechen, eine Anspruchsgrundlage zu bejahen - nur beim Abweisen muss man alle ernstlich in Betracht kommeden verneinen...
Nachrichten in diesem Thema
Vertragliche und deliktische Ansprüche - von snsgeffm - 30.01.2024, 20:12
RE: Vertragliche und deliktische Ansprüche - von 1Ri - 30.01.2024, 21:00
RE: Vertragliche und deliktische Ansprüche - von Praktiker - 04.02.2024, 13:22
RE: Vertragliche und deliktische Ansprüche - von Cenaira - 04.02.2024, 13:25