29.01.2024, 21:03
Um nochmals auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:
Ja, das Beamtenrecht sieht die Erteilung eines Dienstzeugnisses auf Antrag u.a. für den vom TE geschilderten Fall (Bewerbung auf eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes) ausdrücklich vor (in BW z.B. geregelt in § 51 Abs. 3 LBG). Dass das auch für Richter gilt (die ja keine Beamten sind), ergibt sich aus § 5 Abs. 5 LRiStAG. Wie das in anderen BL geregelt ist, weiß ich nicht, ein Blick ins dortige Landesbeamtengesetzt lohnt sich aber bestimmt
Ja, das Beamtenrecht sieht die Erteilung eines Dienstzeugnisses auf Antrag u.a. für den vom TE geschilderten Fall (Bewerbung auf eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes) ausdrücklich vor (in BW z.B. geregelt in § 51 Abs. 3 LBG). Dass das auch für Richter gilt (die ja keine Beamten sind), ergibt sich aus § 5 Abs. 5 LRiStAG. Wie das in anderen BL geregelt ist, weiß ich nicht, ein Blick ins dortige Landesbeamtengesetzt lohnt sich aber bestimmt

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