21.01.2024, 16:51
Siehe § 188 IV SGB V:
"(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist."
Ich habe problemlos aus meiner damaligen GKV nach meiner Verbeamtung austreten können. Bei vielen PKVs kann man den Versicherungsvertrag auch mit Rückwirkung abschließen. Ich wurde allerdings auch niemals von meiner GKV auf meine Austrittsmöglichkeit hingewiesen.
Also keinen Stress :)
VG
"(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist."
Ich habe problemlos aus meiner damaligen GKV nach meiner Verbeamtung austreten können. Bei vielen PKVs kann man den Versicherungsvertrag auch mit Rückwirkung abschließen. Ich wurde allerdings auch niemals von meiner GKV auf meine Austrittsmöglichkeit hingewiesen.
Also keinen Stress :)
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Wieder einmal das Thema PKV - von Jurist_BER - 18.01.2024, 19:47
RE: Wieder einmal das Thema PKV - von JuraLiebhaber - 18.01.2024, 20:57
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