12.03.2019, 23:23
Also ich habe es so verstanden, dass man bei einer Drittanfechtungsklage die Klagebefugnis besonders begründen muss (es muss eben die Verletzung einer drittschützenden Norm in Betracht kommen) und in der Begründetheit prüft man, ob der den Dritten begünstigten VA drittschützende Normen verletzt und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt. Dann prüfe ich aber ich im Grunde weiter im normalen prüfungsschema wobei ich immer wieder deutlich mache, dass es nur auf drittschützende Normen ankommt.
Bei der Verpflichtungsklage läuft es ähnlich. Das heißt bei einer begehrten abrissverfügung zb nenne ich die AGL, dann kann man kurz feststellen, dass es auf die formelle illegalität nicht ankommt, da diese nicjt drittschützend ist und kommt dann zur materiellen illegalität. Da prüft man dann wieder anhand drittschützender Normen (bauplanungsrecht, bauordnungsrecht, sonstiges öR).
So mache ich es jedenfalls.. Falls mich jemand korrigieren möchte, nur zu
Bei der Verpflichtungsklage läuft es ähnlich. Das heißt bei einer begehrten abrissverfügung zb nenne ich die AGL, dann kann man kurz feststellen, dass es auf die formelle illegalität nicht ankommt, da diese nicjt drittschützend ist und kommt dann zur materiellen illegalität. Da prüft man dann wieder anhand drittschützender Normen (bauplanungsrecht, bauordnungsrecht, sonstiges öR).
So mache ich es jedenfalls.. Falls mich jemand korrigieren möchte, nur zu
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Drittschutz im Baurecht - Darstellung/Aufbau? - von Leberknecht - 12.03.2019, 22:52
RE: Drittschutz im Baurecht - Darstellung/Aufbau? - von GastK27 - 12.03.2019, 23:23
RE: Drittschutz im Baurecht - Darstellung/Aufbau? - von GastRLP - 13.03.2019, 00:03
RE: Drittschutz im Baurecht - Darstellung/Aufbau? - von GastRLP - 12.03.2019, 23:26